Art. 46 – Resilienz der Infrastruktur

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

(1)Die Mitgliedstaaten unternehmen alle erdenklichen Anstrengungen, um sicherzustellen, dass bei der Planung und Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse die Sicherheit und die Resilienz der Infrastruktur gegenüber dem Klimawandel, Naturgefahren, hybriden Bedrohungen, vom Menschen verursachten Katastrophen, Unfällen und Betriebsunterbrechungen sowie vorsätzlich verursachten Störungen, die das Funktionieren des Verkehrssystems der Union beeinträchtigen, verbessert werden. Insbesondere ist Folgendes gebührend zu berücksichtigen: a) wechselseitige Abhängigkeiten, Verknüpfungen und Kaskadeneffekte in Bezug auf andere Netze wie das Telekommunikationsnetz und das Stromnetz; b) Sicherheit, Gefahrenabwehr und Leistungsfähigkeit bei multipler Gefahrenlage; c) strukturelle Qualität der Infrastruktur während ihres gesamten Lebenszyklus, mit besonderer Beachtung der Umweltbedingungen und der für die Zukunft prognostizierten Klimabedingungen; d) Katastrophenschutzerfordernisse für die Reaktion auf Störungen, einschließlich für Gefahrguttransporte; und e) Cybersicherheit und Resilienz der Infrastruktur, mit besonderer Beachtung von grenzüberschreitender Infrastruktur.
(2)Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchzuführen ist, müssen einem Verfahren zur Sicherung der Klimaverträglichkeit unterzogen werden. Das Verfahren zur Sicherung der Klimaverträglichkeit ist unter Berücksichtigung der neuesten bewährten Verfahren und Leitlinien durchzuführen, indem die Klimaanfälligkeit und Klimarisiken, auch entsprechende Anpassungsmaßnahmen, bewertet und die Kosten der Treibhausgasemissionen in die Kosten-Nutzen-Analyse einbezogen werden, damit sichergestellt ist, dass sich die Verkehrsinfrastruktur gegenüber den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels als resilient erweist. Unbeschadet anderer Rechtsakte der Union gilt diese Anforderung nicht für Vorhaben, für die das Vergabeverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung vor dem 18. Juli 2024 eingeleitet wurde.
(3)Die Kommission führt bis zum 19. Juli 2026 in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten eine Bewertung der Resilienz und Anfälligkeit des Kernnetzes gegenüber den Folgen des Klimawandels durch, auf deren Grundlage sie bewährte Verfahren für mögliche Anpassungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Resilienz des Netzes ausarbeiten und öffentlich zugänglich machen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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