Art. 49 – Instandhaltung und Lebenszyklus des Vorhabens

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Planung, die Finanzierung und die Verwaltung der Instandhaltung der Infrastruktur und gegebenenfalls des Haushaltsgrundsatzes der Jährlichkeit unternehmen die Mitgliedstaaten alle erdenklichen Anstrengungen, um Folgendes zu gewährleisten:
a)Die Infrastruktur des Transeuropäischen Verkehrsnetzes wird so instand gehalten, dass sie während des gesamten Lebenszyklus ein dem Verkehrsfluss entsprechendes, hohes Dienstleistungs- und Sicherheitsniveau bietet, und dass der präventive Instandhaltungsbedarf, die Verbesserung ihrer Resilienz und die geschätzten Kosten in der Planungsphase des Baus oder der Modernisierung über den gesamten Lebenszyklus der Infrastruktur berücksichtigt werden;
b)eine langfristige Instandhaltungsplanung für die Straßeninfrastruktur und gegebenenfalls für die Binnenschifffahrtsinfrastruktur; und
c)Kohärenz zwischen dem Instandhaltungs- und dem Erneuerungsbedarf der Eisenbahninfrastruktur im Zusammenhang mit dem Ausbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes und der Leitstrategie für den Ausbau der Schieneninfrastruktur gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU und der vertraglichen Vereinbarung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2012/34/EU.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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