(1)Die Kommission benennt im Einvernehmen mit den beteiligten Mitgliedstaaten und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gegebenenfalls der Nachbarländer, die Teil der Europäischen Verkehrskorridore sind, einen „Europäischen Koordinator“ für jeden Korridor und jede horizontale Priorität, um die koordinierte Verwirklichung der Europäischen Verkehrskorridore, des ERTMS und des europäischen Seeverkehrsraums zu erleichtern.
(2)Der Europäische Koordinator wird insbesondere aufgrund seiner Kenntnisse im Bereich des Verkehrs, der Finanzierung von Großvorhaben und der Evaluierung ihrer sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen sowie seiner Erfahrung mit der Unionspolitik ausgewählt.
Der Europäische Koordinator wird für eine Amtszeit von höchstens vier Jahren ausgewählt, die verlängert werden kann.
Der Auftrag des Europäischen Koordinators bezieht sich auf die Umsetzung eines einzelnen Korridors oder einer einzelnen horizontalen Priorität.
(3)Im Beschluss der Kommission zur Benennung des Europäischen Koordinators werden die Modalitäten der Ausübung der in den Absätzen 5, 6 und 7 aufgeführten Aufgaben festgelegt.
(4)Der Europäische Koordinator handelt im Namen und im Auftrag der Kommission, die die erforderlichen Sekretariatsdienste zur Verfügung stellt.
(5)Die Europäischen Koordinatoren a) unterstützen die koordinierte Verwirklichung des betreffenden Europäischen Verkehrskorridors oder der betreffenden horizontalen Priorität; b) erstellen gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in Abstimmung mit den Nachbarländern, die Teil der Europäischen Verkehrskorridore sind, den Arbeitsplan nach Artikel 54 und überwachen dessen Umsetzung; c) stimmen sich mit dem Korridorforum bzw. dem Beratungsgremium für die horizontalen Prioritäten in Bezug auf diesen Arbeitsplan und seine Durchführung ab und unterrichten das Forum bzw. das Gremium über die Umsetzung des Arbeitsplans; d) berichten den Mitgliedstaaten, den Nachbarländern, die Teil der Europäischen Verkehrskorridore sind, dem Europäischen Parlament und der Kommission und gegebenenfalls anderen direkt am Ausbau des betreffenden Europäischen Verkehrskorridors oder der betreffenden horizontalen Priorität beteiligten Stellen über auftretende Schwierigkeiten, insbesondere dann, wenn der Ausbau eines Korridors oder einer horizontalen Priorität behindert wird, um dabei zu helfen, geeignete Lösungen zu finden; und e) legen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten einen jährlichen Sachstandsbericht über den Fortschritt bei der Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten vor; dieser jährliche Sachstandsbericht behandelt hauptsächlich die Fortschritte bei den Kernprioritäten und Investitionen, beschreibt die Art der bei der Durchführung aufgetretenen Probleme und enthält Empfehlungen für mögliche Lösungen.
(6)Unbeschadet der Zuständigkeiten bei der Leitung des Schienengüterverkehrs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Verwaltung und die Finanzierung der Infrastruktur arbeiten die Europäischen Koordinatoren der Europäischen Verkehrskorridore eng mit den betreffenden Mitgliedstaaten und der Leitung des Schienengüterverkehrs zusammen, um a) die Ermittlung der Prioritäten und des Investitionsbedarfs für den Schienengüterverkehr auf den Schienengüterverkehrsstrecken der Europäischen Verkehrskorridore zu erleichtern, unter Berücksichtigung der Nutzen für das Transeuropäische Verkehrsnetz und der in dieser Verordnung festgesetzten Termine für die Gesamtfertigstellung; und b) die Leistung der Schienengüterverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse zu ermitteln, wie etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, mit besonderem Schwerpunkt auf der grenzüberschreitenden Dimension, und gegebenenfalls Empfehlungen diesbezüglich abzugeben.
(7)Die Europäischen Koordinatoren der Europäischen Verkehrskorridore a) arbeiten eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammen, um die Ermittlung der Prioritäten und des Investitionsbedarfs für die Schienenpersonenverkehrsstrecken der Europäischen Verkehrskorridore zu erleichtern; und b) überwachen die Leistung der Schienenpersonenverkehrsdienste und ermitteln potenzielle Hindernisse, wie etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, mit besonderem Schwerpunkt auf der grenzüberschreitenden Dimension, und geben gegebenenfalls Empfehlungen diesbezüglich ab.
(8)Die Europäischen Koordinatoren der Europäischen Verkehrskorridore arbeiten eng mit den betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um gegebenenfalls die Kontakte und die Koordinierung zwischen Vertretern des See- und des Binnenschifffahrtsverkehrs im Hinblick auf umfangreichere Synergien zu erleichtern.
(9)Auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1153 konsultiert die Kommission bei der Prüfung von Anträgen auf Unionsförderung aus der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) für Europäische Verkehrskorridore oder horizontale Prioritäten den europäischen Koordinator im Rahmen seines Mandats, um Kohärenz und Fortschritte bei jedem Korridor oder jeder horizontalen Priorität zu gewährleisten; dabei berücksichtigt sie die Netzanbindung.
Der Europäische Koordinator überprüft, ob die von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von Nachbarländern für eine CEF-Kofinanzierung vorgeschlagenen Vorhaben mit den Prioritäten des in Absatz 5 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Arbeitsplans übereinstimmen.
(10)Wird der Europäische Koordinator seinem Mandat nicht in zufriedenstellender Weise und entsprechend den Anforderungen dieses Artikels gerecht, so kann die Kommission nach Konsultation der betreffenden Mitgliedstaaten das Mandat jederzeit beenden.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über seine Entscheidung und benennt gemäß dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren einen neuen Europäischen Koordinator.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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