Art. 54 – Arbeitsplan des Europäischen Koordinators

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

(1)Jeder Europäische Koordinator der Europäischen Verkehrskorridore und der beiden horizontalen Prioritäten erstellt spätestens bis zum 19.
Juli 2026 und danach alle vier Jahre einen Arbeitsplan, in dem er den Stand der Durchführung des Korridors oder der horizontalen Priorität in seiner Zuständigkeit sowie die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sowie die Prioritäten für die künftige Entwicklung detailliert analysiert.
(2)Der Arbeitsplan wird in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Nachbarländern, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors sind, und im Einvernehmen mit dem Korridorforum und der Leitung des Schienengüterverkehrs bzw. dem Beratungsforum für die horizontale Priorität erstellt.
Der Arbeitsplan eines Europäischen Verkehrskorridors wird von den betreffenden Mitgliedstaaten genehmigt.
Die Nachbarländer, die Teil eines Europäischen Verkehrskorridors sind, werden konsultiert.
Die Kommission legt den Arbeitsplan dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme vor.
Der Europäische Koordinator berücksichtigt bei der Erstellung des Arbeitsplans den Durchführungsplan nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010.
(3)Der Arbeitsplan für den Europäischen Verkehrskorridor liefert eine detaillierte Analyse des Stands der Durchführung des betreffenden Korridors, die insbesondere Folgendes umfasst: a) eine Beschreibung der Merkmale des Korridors, insbesondere der grenzüberschreitenden Abschnitte; b) eine Analyse, inwiefern der Korridor die Anforderungen dieser Verordnung an die Verkehrsinfrastruktur erfüllt und welche Fortschritte erzielt wurden, einschließlich etwaiger Verzögerungen; c) eine Ermittlung der fehlenden Verbindungen und der Engpässe, die die Entwicklung des Korridors behindern, unter besonderer Berücksichtigung von grenzüberschreitenden Abschnitten; d) eine Analyse der erforderlichen Investitionen, einschließlich verschiedener Finanzierungs- und Förderquellen, aus denen Mittel für die Durchführung der für die Entwicklung und die Fertigstellung des Korridors, insbesondere der grenzüberschreitenden Abschnitte, notwendigen Vorhaben gebunden wurden oder vorgesehen sind; e) eine Beschreibung möglicher Lösungen für den Investitionsbedarf und Engpässe, insbesondere für die Personen- und Güterverkehrsstrecken und -verbindungen des Korridors, mit dem Ziel, die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen einzuhalten; f) einen Plan, der vorläufige Etappenziele zur Beseitigung physischer, technischer, digitaler, betrieblicher und administrativer Hindernisse innerhalb der Verkehrsträger und zwischen ihnen sowie für den Ausbau eines effizienten und zugänglichen multimodalen Verkehrs unter besonderer Beachtung des Schienennetzes und seiner grenzüberschreitenden Abschnitte und fehlenden Verbindungen auf einzelstaatlicher Ebene enthalten kann.
Bei der Analyse der Investitionen und der Erstellung des Plans muss der Europäische Koordinator i) den in Artikel 60 Absatz 1 dieser Verordnung genannten nationalen Plänen und Programmen Rechnung tragen, ii) zu den Aspekten, die den Schienengüterverkehr betreffen, mit dem Exekutivrat und Verwaltungsrat des betreffenden Korridors im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 zusammenarbeiten, iii) zu den Aspekten, die multimodale Güterterminals betreffen, die korridorrelevanten Elemente der Analyse, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 36 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ausgearbeiteten Aktionspläne und die in Artikel 18 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 genannte Liste berücksichtigen, iv) zu den Aspekten, die Personenverkehrsdienste betreffen, die Ergebnisse der nach Artikel 52 Absatz 7 Buchstabe b durchgeführten Überwachung berücksichtigen, und v) den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs und der Arbeit der gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 benannten Behörden Rechnung tragen; g) die Ergebnisse der Kontrolle der Leistungsfähigkeit des Schienengüterverkehrs, die von der Leitung des Schienengüterverkehrs nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 durchgeführt wird, und die Liste der Korridorziele, Vorgaben und Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 — als Mittel zur Erfüllung der in Artikel 19 dieser Verordnung festgelegten betrieblichen Prioritäten; h) in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten, den zuständigen lokalen Behörden und den nationalen SUMP-Kontaktstellen eine Ermittlung von Maßnahmen in städtischen Knoten, die dazu beitragen können, dass der Güter- und Personenverkehr auf dem Korridor effektiv funktioniert und die Ziele des Transeuropäischen Verkehrsnetzes erreicht werden, in Übereinstimmung mit den jeweiligen SUMPs; i) eine in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführte Ermittlung von Prioritäten für die Entwicklung des Korridors; j) eine Analyse der möglichen Auswirkungen des Klimawandels auf die Infrastruktur sowie gegebenenfalls Vorschläge für Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz gegenüber Klimaveränderungen; und k) Maßnahmen zur Minderung von Treibhausgasemissionen, Lärm und gegebenenfalls anderer nachteiliger externer Auswirkungen.
(4)Der Europäische Koordinator bietet den Mitgliedstaaten und — sofern erforderlich und angebracht — den Nachbarländern bei der Durchführung des Arbeitsplans Unterstützung, insbesondere a) hinsichtlich der Prioritätensetzung in der einzelstaatlichen Planung, indem er zur Ermittlung von Durchführungsproblemen und Engpässen, einschließlich operativer Fragen, zu jedem Korridor bzw. zu jeder horizontalen Priorität, beiträgt; b) hinsichtlich der Vorhaben- und Investitionsplanung sowie der diesbezüglich veranschlagten Kosten und Fristen für die Verwirklichung der Europäischen Verkehrskorridore bzw. der horizontalen Prioritäten; und c) gegebenenfalls hinsichtlich der Arbeit im Aufsichtsorgan oder in einem ähnlichen Lenkungsgremium einer zentralen Stelle für die Koordinierung, den Bau oder die Verwaltung von grenzüberschreitenden Infrastrukturvorhaben gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 6.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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