Art. 53 – Leitung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

(1)Für jeden Europäischen Verkehrskorridor und für jede horizontale Priorität wird der zuständige Europäische Koordinator bei der Erledigung seiner Aufgaben in Bezug auf den Arbeitsplan und dessen Durchführung von einem Sekretariat und von einem Beratungsforum (dem „Korridorforum“ bzw. dem „Beratungsforum für die horizontale Priorität“) unterstützt.
(2)Das „Korridorforum“ wird vom Europäischen Koordinator formell eingerichtet und geleitet. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren die Mitgliedschaft im Korridorforum für ihren Teil des Europäischen Verkehrskorridors, sorgen dafür, dass die Leitung des Schienengüterverkehrs darin vertreten ist, und erleichtern die Vertretung anderer einschlägiger Infrastrukturbetreiber, wie der See- und Binnenhafenbehörden und -leitung.
(3)Die Kommission konsultiert die Nachbarländer, die Teil der Europäischen Verkehrskorridore sind, zur Mitgliedschaft im Korridorforum für ihre Teile des Europäischen Verkehrskorridors.
(4)Der Europäische Koordinator kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Korridor-Arbeitsgruppen einsetzen, in denen er den Vorsitz führt und die sich auf Folgendes konzentrieren: a) die Interoperabilität und Einführung neuer Technologien und Infrastruktur; b) die koordinierte Entwicklung und Durchführung von Infrastrukturvorhaben in grenzüberschreitenden Abschnitten; c) den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr; d) operative Engpässe; e) städtische Knoten; f) die Zusammenarbeit mit Drittländern; und g) andere für notwendig erachtete Themen. Der Europäische Koordinator arbeitet soweit erforderlich bei den Tätigkeiten der Arbeitsgruppen mit der Leitung des Schienengüterverkehrs zusammen und stimmt diese mit ihr ab, um etwaige Doppelarbeiten zu vermeiden.
(5)Das Beratungsforum für die horizontale Priorität wird vom Europäischen Koordinator eingesetzt und geleitet. Die betreffenden Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls und in Übereinstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten die Vertreter der betreffenden Nachbarländer und der betroffenen Sektoren müssen sich am Beratungsforum für die horizontale Priorität beteiligen können. Jeder Mitgliedstaat benennt einen zuständigen nationalen Vertreter, der an der Koordinierung der Einführung des ERTMS in dem betreffenden Mitgliedstaat beteiligt ist, für die Teilnahme am Beratungsforum für das ERTMS. Der Europäische Koordinator kann auch Ad-hoc-Arbeitsgruppen einrichten.
(6)Die betreffenden Mitgliedstaaten arbeiten mit dem Europäischen Koordinator zusammen, beteiligen sich am Korridorforum und dem Beratungsforum für die horizontale Priorität und stellen dem Europäischen Koordinator die Informationen zur Verfügung, die er zur Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Aufgaben benötigt; hierzu gehören auch Informationen über den Ausbau der Korridore in den einschlägigen nationalen Plänen und Programmen, die zum Ausbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes beitragen.
(7)Der Europäische Koordinator kann die regionalen und kommunalen Behörden, die Infrastrukturbetreiber, die Verkehrsbetreiber, insbesondere diejenigen, die der Leitung des Schienengüterverkehrs angehören, die Zulieferindustrie, Verkehrsnutzer und einschlägige Interessenträger bezüglich des Arbeitsplans und dessen Durchführung konsultieren. Ebenso können in Bezug auf die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1187 fallen, die in Artikel 2 Nummer 6 der genannten Richtlinie definierten benannten Behörden konsultiert werden. Darüber hinaus arbeitet der für das ERTMS zuständige Europäische Koordinator eng mit der durch die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (60) errichteten Eisenbahnagentur der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen zusammen, und der Europäische Koordinator für den europäischen Seeverkehrsraum arbeitet eng mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (61) errichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zusammen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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