(1)Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 dieser Verordnung erlässt die Kommission vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 172 Absatz 2 AEUV Durchführungsrechtsakte zur Durchführung jedes Europäischen Verkehrskorridors, die dessen wichtigsten grenzüberschreitenden Abschnitte sowie andere spezifische Vorhaben auf nationalen Abschnitten erfassen, die von zentraler Bedeutung für das Funktionieren des Korridors sind, um fehlende Verbindungen umzusetzen oder größere Engpässe zu beseitigen. Die Auswahl der in die Durchführungsrechtsakte aufzunehmenden Vorhaben beruht auf der mit den Mitgliedstaaten vereinbarten Analyse im ersten Arbeitsplan des Europäischen Koordinators, der gemäß Artikel 54 dieser Verordnung erstellt wurde. Ziel der Durchführungsrechtsakte ist es, eine stimmige Prioritätensetzung für die Infrastruktur- und Investitionsplanung sicherzustellen, indem vorläufige Etappenziele und der voraussichtliche Zeitplan für die Durchführung der ermittelten Vorhaben festgelegt werden. Die Durchführungsrechtsakte werden in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten ausgearbeitet und entweder alle vier Jahre oder auf Antrag dieser Mitgliedstaaten aktualisiert. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 61 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 dieser Verordnung und vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 172 Absatz 2 AEUV kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Durchführung grenzüberschreitender Abschnitte oder zur Umsetzung der horizontalen Prioritäten erlassen. Die Durchführungsrechtsakte werden in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten ausgearbeitet und entweder alle vier Jahre oder auf Antrag dieser Mitgliedstaaten aktualisiert. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 61 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte, um erzielte Fortschritte, etwaige Verzögerungen oder aktualisierte einzelstaatliche Programme zu berücksichtigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 61 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Bis zur vollständigen Verwirklichung der in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte, und soweit in diesen Durchführungsrechtsakten nichts anderes bestimmt ist, übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die erzielten Fortschritte und machen hierbei insbesondere Angaben zu den Mittelbindungen in ihrem nationalen Haushaltsplan. In dem Bericht kann auf die gemäß Artikel 57 gesammelten Informationen Bezug genommen werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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