Art. 58 – Modernisierung des Netzes

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

(1)Vorbehaltlich der Billigung durch die nach Artikel 172 Absatz 2 AEUV betroffenen Mitgliedstaaten wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Artikel 62 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um a) den Änderungen Rechnung zu tragen, die sich aus den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 25 Absatz 4 Buchstaben a und b und Artikel 33 Absatz 2 festgelegten quantitativen Schwellenwerten und den in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe c festgelegten qualitativen Anforderungen ergeben; in dieser Hinsicht i) nimmt die Kommission Binnenhäfen, Seehäfen und Flughäfen in das Gesamtnetz auf, deren Verkehrsaufkommen im Durchschnitt der vorangegangenen drei Jahre nachweislich den jeweiligen Schwellenwert übersteigt; und ii) schließt die Kommission Seehäfen und Flughäfen aus dem Gesamtnetz aus, wenn deren Verkehrsaufkommen im Durchschnitt der vorangegangenen sechs Jahre nachweislich 85 % des jeweiligen Schwellenwerts unterschreitet, mit Ausnahme von im Gesamtnetz enthaltenen Seehäfen, die die in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe d oder e festgelegten Bedingungen erfüllen, oder wenn der betreffende Mitgliedstaat es beantragt; b) Binnenhäfen, Seehäfen und Flughäfen auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats in das Gesamtnetz oder das Kernnetz aufzunehmen, wenn diese Infrastruktur aufgrund ihrer geostrategischen Bedeutung für die Union einen zusätzlichen europäischen Mehrwert erlangt hat und wenn nachgewiesen ist, dass die Anforderungen des einschlägigen Abschnitts von Kapitel III erfüllt sind, oder alternativ, wenn hinreichend begründet ist, dass die einschlägigen Fristen für die Erfüllung dieser Anforderungen eingehalten werden; c) städtische Knoten in das Transeuropäische Verkehrsnetz aufzunehmen, wenn sie nachweislich die Anforderungen gemäß Artikel 40 Absatz 2 erfüllen; d) städtische Knoten auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats aus dem Transeuropäischen Verkehrsnetz auszuschließen, wenn sie nachweislich die Anforderungen gemäß Artikel 40 Absatz 2 nicht mehr erfüllen; e) städtische Knoten, die die Anforderungen gemäß Artikel 40 Absatz 2 erfüllen, auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats in hinreichend begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der einschlägigen Behörden des betreffenden städtischen Knotens aus dem Transeuropäischen Verkehrsnetz auszuschließen; f) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 Absatz 5 ermittelten Schienen-Straße-Terminals und Terminals an Binnenwasserstraßen in das Transeuropäische Verkehrsnetz aufzunehmen, auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats Schienen-Straße-Terminals aus dem Transeuropäischen Verkehrsnetz auszuschließen oder auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats multimodale Güterterminals gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a, b und c aus dem Transeuropäischen Verkehrsnetz auszuschließen; oder g) auf der Grundlage der von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 57 Absatz 1 übermittelten Informationen die Karten der Straßen-, Schienen- und Binnenwasserstraßeninfrastruktur anzupassen, jedoch ausschließlich in dem Maße, wie die Fertigstellung des Netzes vorangeschritten ist; dabei nimmt die Kommission keine Änderungen an der Streckenführung vor, die nicht durch die jeweilige Projektgenehmigungsentscheidung abgedeckt sind.
Die Grundlage für die Anpassungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a sind die neuesten Statistiken, die von Eurostat — oder falls diese Statistiken nicht verfügbar sind, von den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten — veröffentlicht wurden, während Jahre, die von unvorhergesehenen Ereignissen beeinflusst wurden, die zu einem erheblichen Rückgang der Verkehrsströme führten, ausgeschlossen wurden.
Wenn städtische Knoten auf Antrag des Mitgliedstaats gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d aus dem Transeuropäischen Verkehrsnetz ausgeschlossen werden, muss dem Antrag die Stellungnahme der einschlägigen Behörden des betreffenden städtischen Knotens beigefügt sein.
Die Anpassung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe g kann die Angleichung des Status neuer Bauwerke umfassen, die als gestrichelte Linien auf den Karten in den Anhängen gekennzeichnet sind, einschließlich — vorbehaltlich der Zustimmung der Nachbarländer oder der Mitgliedstaaten — ihrer grenzüberschreitenden Verbindungen.
Die Anpassung kann auch vorbehaltlich der Zustimmung der beiden beteiligten Mitgliedstaaten die Modernisierung grenzüberschreitender Abschnitte umfassen.
(2)Mit dem delegierten Rechtsakt zur Aufnahme eines städtischen Knotens in Anhang II gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels a) werden die in Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Fristen um drei Jahre bis zum 31.
Dezember 2030 bzw. bis zum 31.
Dezember 2033 verlängert; und für städtische Knoten, die nach Ablauf der in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b oder c festgelegten Fristen in Anhang II aufgenommen werden, werden diese Fristen um drei Jahre nach Inkrafttreten dieses delegierten Rechtsakts verlängert; und b) wird die geltende Frist für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d um fünf Jahre bis zum 31.
Dezember 2045 verlängert; und für städtische Knoten, die nach Ablauf der in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Frist in Anhang II aufgenommen werden, wird diese Frist um fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses delegierten Rechtsakts verlängert.
(3)Mit dem delegierten Rechtsakt zur Aufnahme eines Schienen-Straße-Terminals in die Anhänge I und II gemäß Absatz 1 Buchstabe f dieses Artikels a) werden die in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 Absatz 2 festgelegten Fristen um drei Jahre bis zum 31.
Dezember 2033 verlängert; und für Schienen-Straße-Terminals, die nach Ablauf der in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 Absatz 2 festgelegten Fristen in die Anhänge I und II aufgenommen werden, werden diese Fristen um drei Jahre nach Inkrafttreten dieses delegierten Rechtsakts verlängert; und b) wird die in Artikel 38 Absatz 3 festgelegte Frist um fünf Jahre bis zum 31.
Dezember 2045 verlängert; und für Schienen-Straße-Terminals, die nach Ablauf der in Artikel 38 Absatz 3 festgelegten Frist in die Anhänge I und II aufgenommen werden, wird diese Frist um fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses delegierten Rechtsakts verlängert.
(4)Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf Infrastruktur, die durch Erlass eines delegierten Rechtsakts nach Absatz 1 in das Transeuropäische Verkehrsnetz aufgenommen wird, kommen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses delegierten Rechtsakts für die Förderung durch die Union im Rahmen der für das Transeuropäische Verkehrsnetz verfügbaren Instrumente in Betracht.
Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf Infrastruktur, die aus dem Transeuropäischen Verkehrsnetz ausgeschlossen wird, kommen ab dem Tag nicht mehr für eine Förderung in Betracht, an dem der nach Absatz 1 erlassene delegierte Rechtsakt in Kraft tritt.
Finanzierungs- oder Finanzhilfebeschlüsse, die von der Kommission vor diesem Zeitpunkt erlassen wurden, bleiben vom Ende der Förderfähigkeit unberührt.
(5)Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 AEUV wird der Kommission die Befugnis übertragen, zur Aufnahme oder Anpassung der Übersichtskarten über die Verkehrsinfrastrukturnetze von Nachbarländern nach Artikel 62 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte über die Änderung des Anhangs IV zu erlassen.
Grundlage dieser delegierten Rechtsakte sind Vereinbarungen auf hoher Ebene über Verkehrsinfrastrukturnetze zwischen der Union und den betreffenden Nachbarländern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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