(1)Die Europäischen Verkehrskorridore sind ein Instrument zur Vereinfachung der koordinierten Umsetzung von Teilen des Kernnetzes und des erweiterten Kernnetzes des Transeuropäischen Verkehrsnetzes und dienen insbesondere der Verbesserung von grenzüberschreitenden Verbindungen, der Fertigstellung fehlender Verbindungen und der Beseitigung von Infrastrukturengpässen in der Union sowie gegebenenfalls der Verbesserung der Anbindung von Nachbarländern an das Transeuropäische Verkehrsnetz.
(2)Mit dem Ziel eines ressourcenschonenden multimodalen Verkehrs und mittels einer verbesserten territorialen Zusammenarbeit als Beitrag zur Kohäsion, stellen die Europäischen Verkehrskorridore vorrangig auf Folgendes ab: a) intermodale Integration mit dem besonderen Ziel, die umweltfreundlichsten Verkehrsträger, insbesondere den Bahnverkehr, Binnenwasserstraßen und den Kurzstreckenseeverkehr, zu stärken; b) Interoperabilität und Kontinuität des Netzes; c) eine koordinierte Entwicklung der Infrastruktur für alle Verkehrsträger, insbesondere in grenzüberschreitenden Abschnitten und im Hinblick auf den unionsweiten Ausbau eines interoperablen Schienengütersystems sowie eines leistungsfähigen Schienennetzes für den Personenfernverkehr, einschließlich des Hochgeschwindigkeitsschienennetzes, sowie mit Blick auf die Gewährleistung einer effizienten und nachhaltigen Integration von Binnenschifffahrts- und Seeverkehrsinfrastruktur mit anderen Verkehrsträgern; d) Unterstützung der koordinierten und integrierten Entwicklung und Einführung innovativer Lösungen zur Digitalisierung und Interoperabilität des Verkehrs; und e) Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.
(3)Europäische Verkehrskorridore ermöglichen es den Mitgliedstaaten, ein koordiniertes und zeitlich abgestimmtes Herangehen an Infrastrukturinvestitionen zu erreichen.
(4)Das ERTMS und der europäische Seeverkehrsraum sind die beiden horizontalen Prioritäten für den Ausbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes. Die gemäß diesem Kapitel eingerichteten Instrumente dienen der fristgerechten Einführung des ERTMS und der Integration der Seeverkehrsinfrastruktur und -dienste in das Transeuropäische Verkehrsnetz.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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