Art. 64 – Verzögerte Fertigstellung des Kernnetzes, des erweiterten Kernnetzes und des Gesamtnetzes

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

(1)Falls sich der Beginn oder die Fertigstellung der Arbeiten am Kernnetz, am erweiterten Kernnetz und am Gesamtnetz gegenüber dem in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 55 festgelegten ursprünglichen voraussichtlichen Zeitplan beträchtlich verzögert, kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten auffordern, die Gründe für diese Verzögerung anzugeben. Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten liefert bzw. liefern diese Begründung innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung. Auf der Grundlage der erhaltenen Antwort konsultiert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten, um das Problem, das zu der Verzögerung geführt hat, zu lösen.
(2)Ist von der Verzögerung ein Abschnitt eines Europäischen Verkehrskorridors betroffen, so wird der Europäische Koordinator im Hinblick auf die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Lösung des Problems eingebunden.
(3)Unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 258 AEUV und des Artikels 8 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung kann die Kommission nach Abwägung der von den beteiligten Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgelegten Gründe, falls die beträchtliche Verzögerung bei Beginn oder Fertigstellung der Arbeiten am Kernnetz, am erweiterten Netz oder am Gesamtnetz dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten anzulasten ist, ohne dass eine angemessene Rechtfertigung hierfür vorliegt, den betreffenden Mitgliedstaaten Empfehlungen im Hinblick auf die Beseitigung dieser Verzögerung und die Vermeidung oder Verringerung weiterer Verzögerungen geben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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