Art. 67 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1) In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Organisation, die Leitung und das Management grenzübergreifender Güterverkehrskorridore für einen wettbewerbsfähigen Schienengüterverkehr festgelegt mit dem Ziel, ein europäisches Schienennetz für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr zu schaffen.
Es werden Vorschriften für die Organisation, das Management und die indikative Investitionsplanung von Güterverkehrskorridoren festgelegt.
(2)Diese Verordnung gilt für die Leitung, das Management und die Nutzung der in Güterverkehrskorridoren befindlichen Schieneninfrastruktur und lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Planung und Finanzierung von Schieneninfrastruktur unberührt.“
2.
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (*1).
(2)Neben den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen bezeichnet der Ausdruck a) ‚Güterverkehrskorridor‘ die Güterverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Juli 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (*2) und von Anhang III jener Verordnung, einschließlich der Eisenbahninfrastruktur und der dazugehörigen Ausrüstungen und Eisenbahndienstleistungen gemäß der Richtlinie 2012/34/EU; b) ‚Durchführungsplan‘ das Dokument, in dem die Mittel, die Strategie und die Maßnahmen dargelegt sind, die die Beteiligten anzuwenden beabsichtigen und die für die Organisation und das Management des Güterverkehrskorridors notwendig und ausreichend sind; c) ‚Terminal‘ eine am Güterverkehrskorridor gelegene Anlage, die für das Be- oder Entladen von Güterzügen und die Integration von Schienengüterverkehrsdiensten, Straßen-, See-, Binnenschiffs- und Luftverkehrsdiensten, oder für die Bildung von Güterzügen beziehungsweise die Änderung ihrer Zusammensetzung eigens eingerichtet wurde und in der erforderlichenfalls die Grenzabfertigung an den Grenzen zu europäischen Drittländern erfolgt; d) ‚Europäischer Koordinator‘ den in Artikel 52 der Verordnung (EU) 2024/1679 genannten Koordinator.
(*1) ABl.
L 343 vom 14.12.2012, S. 32." (*2) ABl.
L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj.“ "
3.
Die Überschrift des Kapitels II erhält folgende Fassung: „ ORGANISATION UND LEITUNG DER GÜTERVERKEHRSKORRIDORE “
4.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Organisation und Leitung der Güterverkehrskorridore (1) Ab dem 18.
Juli 2024 oder im Falle einer Änderung der Streckenführung eines Europäischen Verkehrskorridors nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1679 passen die für den Güterverkehrskorridor, der Teil dieses Europäischen Verkehrskorridors ist, zuständigen Mitgliedstaaten und Infrastrukturbetreiber die Leitung des Güterverkehrskorridors innerhalb von 18 Monaten ab dem Datum dieser Änderung an.
In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist nach Zustimmung der Kommission auf 24 Monate verlängert werden.
Der Exekutivrat und der Verwaltungsrat des Güterverkehrskorridors erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um die Organisation und das Management des Güterverkehrskorridors gemäß den Artikeln 9 bis 19 dieser Verordnung an die neue geografische Streckenführung anzupassen.
(2)Der Exekutivrat eines Güterverkehrskorridors kann beschließen, sich mit Management-, Betriebs- und Interoperabilitätsaspekten der grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrsdienste in diesem Korridor zu befassen.
Die Artikel 11 und 14 gelten nicht für diese Dienste.“
5.
Die Artikel 4 bis 7 werden gestrichen.
6.
Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten richten für jeden Güterverkehrskorridor einen Exekutivrat ein, dessen Aufgabe es ist, die allgemeinen Ziele des Güterverkehrskorridors festzulegen und die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels sowie in den Artikeln 9 und 11, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 22 ausdrücklich genannten Maßnahmen zu ergreifen und zu überwachen.
Der Exekutivrat setzt sich aus Vertretern der Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zusammen.
Der Exekutivrat überprüft regelmäßig die Übereinstimmung der allgemeinen Ziele mit den vom Verwaltungsrat im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c definierten Zielen.
(2)Die betreffenden Betreiber der Infrastruktur und gegebenenfalls die betreffenden Zuweisungsstellen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU richten für jeden Güterverkehrskorridor einen Verwaltungsrat ein, dessen Aufgabe es ist, die in den Absätzen 5, 7, 8 und 9 des vorliegenden Artikels sowie in den Artikeln 9 bis 12, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absätze 2, 6 und 8, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 und 19 der vorliegenden Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.
Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Betreiber der Infrastruktur zusammen.“ b) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(2a) Ein Mitgliedstaat, der vor dem 18.
Juli 2024 von Artikel 5 Absatz 4 Gebrauch gemacht hat, kann beschließen, dass sich ein in seinem Hoheitsgebiet für die Eisenbahninfrastruktur verantwortlicher Infrastrukturbetreiber während eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren ab dem 18.
Juli 2024 nicht an dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels eingerichteten Verwaltungsrat beteiligt.
Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen an dem betreffenden Güterverkehrskorridor beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich seine Entscheidung mit.
Der betreffende Mitgliedstaat und der betreffende Infrastrukturbetreiber arbeiten in diesem Fall mit dem Verwaltungsrat zusammen, wenn dies erforderlich ist, damit der Verwaltungsrat seine Aufgaben wahrnehmen kann.
Ein Mitgliedstaat, der Unterabsatz 1 dieses Absatzes in Anspruch nimmt, kann anschließend während des genannten Zehnjahreszeitraums jederzeit beschließen, dass sich ein Infrastrukturbetreiber, der in seinem Hoheitsgebiet für die Eisenbahninfrastruktur verantwortlich ist, an dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels eingerichteten Verwaltungsrat beteiligt.
Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen an dem betreffenden Güterverkehrskorridor beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich seine Entscheidung mit.
(2b)Irland kann beschließen, dass sich die Vertreter seiner Behörden und ein Infrastrukturbetreiber, der in seinem Hoheitsgebiet für die Eisenbahninfrastruktur verantwortlich ist, nicht an dem gemäß Absatz 1 eingerichteten Exekutivrat oder dem gemäß Absatz 2 eingerichteten Verwaltungsrat oder an keinem davon beteiligt.
Irland teilt der Kommission und den anderen an dem betreffenden Güterverkehrskorridor beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich seine Entscheidung mit.
Die Behörden und der betreffende bzw. die betreffenden Infrastrukturbetreiber arbeiten in diesem Fall mit dem Exekutivrat und dem Verwaltungsrat zusammen, wenn dies erforderlich ist, damit diese Gremien ihre Aufgaben wahrnehmen können.
Irland kann anschließend jederzeit beschließen, dass sich die Vertreter seiner Behörden und der bzw. die Infrastrukturbetreiber, die in seinem Hoheitsgebiet für die Eisenbahninfrastruktur verantwortlich sind, an dem gemäß Absatz 1 eingerichteten Exekutivrat, dem gemäß Absatz 2 eingerichteten Verwaltungsrat oder an beidem beteiligen.
Irland teilt der Kommission und den anderen an dem betreffenden Güterverkehrskorridor beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich seine Entscheidung mit.“ c) Die Absätze 4 bis 8 erhalten folgende Fassung: „(4) Der Exekutivrat fasst seine Beschlüsse in gegenseitigem Einvernehmen der Vertreter der Behörden der betreffenden, im Exekutivrat vertretenen Mitgliedstaaten.
(5)Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse, einschließlich der Beschlüsse über seine Rechtsstellung, den Aufbau seiner organisatorischen Struktur, seine Mittel und sein Personal, in gegenseitigem Einvernehmen der betreffenden, im Verwaltungsrat vertretenen Infrastrukturbetreiber.
Der Verwaltungsrat kann eine eigenständige juristische Person sein.
Er kann die Form einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25.
Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (*3) haben.
(6)Die Aufgaben des Exekutivrates und des Verwaltungsrates lassen die Unabhängigkeit der Betreiber der Infrastruktur im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU unberührt.
(7)Der Verwaltungsrat setzt eine beratende Gruppe ein, die sich aus Betreibern und Eigentümern der Terminals des Güterverkehrskorridors, gegebenenfalls einschließlich der See- und Binnenhäfen, zusammensetzt.
Die beratende Gruppe kann zu jedem Vorschlag des Verwaltungsrates, der unmittelbare Auswirkungen auf Investitionen und auf den Betrieb von Terminals hat, Stellung nehmen.
Sie kann auch von sich aus Stellungnahmen abgeben.
Der Verwaltungsrat berücksichtigt jede dieser Stellungnahmen.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verwaltungsrat und der beratenden Gruppe kann sich letztere an den Exekutivrat wenden.
Der Exekutivrat unterrichtet den betreffenden europäischen Koordinator, agiert als Vermittler und gibt zu gegebener Zeit eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ab.
Der betreffende europäische Koordinator kann zu gegebener Zeit ebenfalls eine Stellungnahme zu der Angelegenheit abgeben.
Die endgültige Entscheidung obliegt jedoch dem Verwaltungsrat.
(8)Der Verwaltungsrat setzt eine weitere beratende Gruppe ein, die sich aus Eisenbahnunternehmen zusammensetzt, die den Güterkorridor nutzen möchten.
Diese beratende Gruppe kann zu jedem Vorschlag des Verwaltungsrates, der Auswirkungen auf diese Unternehmen hat, Stellung nehmen.
Sie kann auch von sich aus Stellungnahmen abgeben.
Der Verwaltungsrat berücksichtigt jede dieser Stellungnahmen.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verwaltungsrat und der beratenden Gruppe kann sich letztere an den Exekutivrat wenden.
Der Exekutivrat unterrichtet den europäischen Koordinator und die in Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Regulierungsstellen des betreffenden Güterverkehrskorridors.
Der Exekutivrat agiert als Vermittler und gibt zu gegebener Zeit eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ab.
Der betreffende europäische Koordinator kann zu gegebener Zeit ebenfalls eine Stellungnahme zu der Angelegenheit abgeben.
Die endgültige Entscheidung obliegt jedoch dem Verwaltungsrat.
(*3) ABl.
L 199 vom 31.7.1985, S. 1.“ " d) Folgender Absatz wird angefügt: „(10) Der Exekutivrat und der Verwaltungsrat arbeiten mit dem betreffenden Europäischen Koordinator für den Güterverkehrskorridor zusammen, um die Entwicklung des Schienengüterverkehrs entlang des Korridors zu unterstützen.“
7.
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Maßnahmen zum Ausbau des Güterverkehrskorridors (1) Der Verwaltungsrat erstellt spätestens sechs Monate vor Inbetriebnahme des Güterverkehrskorridors einen Durchführungsplan.
Der Verwaltungsrat konsultiert die in Artikel 8 Absätze 7 und 8 genannten beratenden Gruppen zum Entwurf des Durchführungsplans.
Der Verwaltungsrat übermittelt den Durchführungsplan dem Exekutivrat zur Genehmigung.
Dieser Plan umfasst a) eine Beschreibung der Merkmale des Güterverkehrskorridors, einschließlich der Engpässe, und das Programm der zur Verbesserung seiner Organisation und seines Managements erforderlichen Maßnahmen; b) die wesentlichen Bestandteile der Studie nach Absatz 3; c) die Ziele für den Güterverkehrskorridor, insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Güterverkehrskorridors im Sinne von Dienstleistungsqualität und Kapazität des Güterverkehrskorridors nach Artikel 19 der vorliegenden Verordnung, und gegebenenfalls die quantitativen oder qualitativen Vorgaben für diese Ziele.
Die Ziele und Vorgaben tragen den in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/1679 festgelegten Prioritäten Rechnung; d) die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 12 bis 19 und die Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Güterverkehrskorridors, basierend auf den Ergebnissen der in Artikel 19 Absatz 3 genannten Bewertung im Hinblick auf die Verwirklichung der in Buchstabe c des vorliegenden Absatzes genannten Ziele und Vorgaben; e) die Auffassungen und Bewertung der beratenden Gruppen, auf die in Artikel 8 Absätze 7 und 8 im Hinblick auf den Ausbau des Korridors Bezug genommen wird; f) eine Zusammenfassung der Zusammenarbeit und der Ergebnisse der Konsultation, auf die in Artikel 11 Bezug genommen wird, einschließlich der in Artikel 8 Absätze 7 und 8 genannten Stellungnahmen der beratenden Gruppen sowie eine Zusammenfassung der Antworten sonstiger Beteiligter.
Der Verwaltungsrat berücksichtigt bei der Erstellung des Durchführungsplans die Ziele und Maßnahmen im in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 genannten Arbeitsplan des Europäischen Koordinators.
Der Durchführungsplan enthält einen Bezug zu den Elementen des Arbeitsplans, die für den Schienengüterverkehr entlang des Korridors relevant sind.
Der Verwaltungsrat überprüft regelmäßig die Ziele in Buchstabe c dieses Absatzes und die Maßnahmen in Buchstabe d dieses Absatzes und passt sie an, basierend auf der in Artikel 19 Absatz 3 genannten Bewertung nach Konsultation der in Artikel 8 Absätze 7 und 8 genannten beratenden Gruppen und des Europäischen Koordinators.
(2)Der Verwaltungsrat überprüft den Durchführungsplan regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, und berücksichtigt dabei die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans, den Schienengüterverkehrsmarkt in dem Güterverkehrskorridor und das anhand der Ziele nach Absatz 1 Buchstabe c ermittelte Leistungsniveau.
(3)Der Verwaltungsrat führt eine Verkehrsmarktstudie zu den beobachteten und erwarteten Änderungen des Verkehrs in dem Güterverkehrskorridor durch, die sich auf die verschiedenen Verkehrsarten, sowohl im Hinblick auf den Güter- als auch auf den Personenverkehr erstreckt, und aktualisiert diese Studie regelmäßig.
In dieser Studie werden auch gegebenenfalls die sozioökonomischen Kosten und die Vorteile, die mit der Entwicklung des Güterverkehrskorridors einhergehen, überprüft.
(4)Der Durchführungsplan berücksichtigt den Ausbau von Terminals, einschließlich der Markt- und vorausschauenden Analyse von multimodalen Güterterminals sowie die in Artikel 36 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1679 genannten Aktionspläne der Mitgliedstaaten für den betreffenden Güterverkehrskorridor.
(5)Der Verwaltungsrat ergreift erforderlichenfalls Maßnahmen, um in Bezug auf den Durchführungsplan mit den regionalen oder lokalen Behörden oder beiden zusammenzuarbeiten.“
8.
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Investitionsplanung (1) Der Exekutivrat und der Verwaltungsrat eines Güterverkehrskorridors arbeiten mit dem betreffenden Europäischen Koordinator des betreffenden Güterverkehrskorridors in Bezug auf die Infrastrukturen und den sich aus dem Schienengüterverkehr ergebenden Investitionsbedarf zusammen, um die Erstellung des in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 genannten Arbeitsplans zu unterstützen.
(2)Der Verwaltungsrat konsultiert die in Artikel 8 Absätze 7 und 8 genannten beratenden Gruppen im Hinblick auf den Ausbau der Infrastruktur und den Investitionsbedarf.
Die Konsultation basiert auf einer angemessenen, aktuellen Dokumentation der Infrastrukturplanung auf Ebene des Korridors und auf einzelstaatlicher Ebene.
Die Stellungnahmen der beratenden Gruppen zu Investitionen sind hinreichend zu begründen.
Der Exekutivrat sorgt für eine angemessene Koordinierung zwischen diesen Konsultationstätigkeiten und dem Koordinierungsmechanismus auf einzelstaatlicher Ebene, wie in Artikel 7e der Richtlinie 2012/34/EU dargelegt.
(3)Die Zusammenarbeit und die Konsultation umfassen insbesondere a) den für die Infrastruktur- und Investitionsplanung relevanten Kapazitätsbedarf des Schienengüterverkehrs, insbesondere für Güterzüge mit einer Länge von mindestens 740 m, unter Berücksichtigung des Kapazitätsbedarfs nach Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und für jede nach Artikel 47 der Richtlinie 2012/34/EU als überlastet erklärte Infrastruktur; b) die für den Schienengüterverkehr relevanten Infrastrukturanforderungen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, wie in den Kapiteln II und III der Verordnung (EU) 2024/1679 dargelegt; c) den Bedarf an gezielten Investitionen für die Beseitigung lokaler Engpässe, Verbesserungen von Knoten und Schienenzugangsstrecken oder die technische Ausstattung zur Verbesserung der betrieblichen Leistungsfähigkeit.“
9.
In Artikel 13 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung: „(3) Die einzige Anlaufstelle fasst einen Beschluss in Bezug auf Anträge auf vorab vereinbarte Zugtrassen gemäß Artikel 14 Absatz 3 und auf Kapazitätsreserven gemäß Artikel 14 Absatz 5.
Sie weist die Trassen in Einklang mit den Vorschriften über die Zuteilung von Kapazitäten gemäß der Richtlinie 2012/34/EU zu.
Sie unterrichtet die zuständigen Betreiber der Infrastruktur umgehend über diese Anträge und den gefassten Beschluss.
(4)Für jeden Antrag auf Infrastrukturkapazität, der nicht gemäß Absatz 3 bewilligt werden kann, übermittelt die einzige Anlaufstelle den Antrag auf Infrastrukturkapazität unverzüglich an die zuständigen Betreiber der Infrastruktur und gegebenenfalls an die betreffenden Zuweisungsstellen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU, die über den Antrag in Einklang mit Artikel 38 und mit Kapitel IV Abschnitt 3 der genannten Richtlinie befinden, und teilt diese Entscheidung der einzigen Anlaufstelle zur weiteren Bearbeitung mit.“
10.
Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Exekutivrat legt die Rahmenregelung für die Zuweisung von Fahrwegkapazität im Güterverkehrskorridor gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2012/34/EU fest.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels werden durch die Betreiber der Infrastruktur des Güterverkehrskorridors im Voraus vereinbarte grenzüberschreitende Zugtrassen für Güterzüge nach dem Verfahren gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/34/EU gemeinsam festgelegt und organisiert, wobei der Kapazitätsbedarf anderer Verkehrsarten — einschließlich des Personenverkehrs — anzuerkennen ist.
Sie erleichtern die Reisezeiten, die Häufigkeit, die Abfahrtzeiten und die Ziele und Strecken, die für Güterverkehrsleistungen geeignet sind, mit dem Ziel, die Beförderung von Gütern durch Güterzüge in dem Güterverkehrskorridor zu fördern.
Diese vorab vereinbarten Zugtrassen sind spätestens drei Monate vor Ablauf der in Anhang VII der Richtlinie 2012/34/EU genannten Frist für den Eingang von Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität bekanntzugeben.
Die Betreiber der Infrastruktur mehrerer Güterverkehrskorridore können sich erforderlichenfalls im Hinblick auf vorab vereinbarte grenzüberschreitende Zugtrassen, die Kapazitäten in den betreffenden Güterverkehrskorridoren bieten, untereinander abstimmen.“ c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Falls dies durch den Bedarf auf dem Markt und aufgrund der Bewertung gemäß Absatz 2 dieses Artikels gerechtfertigt ist, legen die Betreiber der Infrastruktur gemeinsam die Kapazitätsreserven für in den Güterverkehrskorridoren verkehrende internationale Güterzüge fest, respektieren dabei den Kapazitätsbedarf anderer Verkehrsarten — einschließlich des Personenverkehrs — und halten diese Reserven innerhalb ihres endgültigen Netzfahrplans zur Verfügung, um auf Ad-hoc-Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2012/34/EU schnell und angemessen reagieren zu können.
Die Reservierung dieser Kapazitäten ist bis zu dem vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitpunkt vor dem fahrplanmäßigen Termin aufrechtzuerhalten.
Diese Frist beträgt höchstens 60 Tage.“ d) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Außer in Fällen höherer Gewalt, einschließlich dringender und unvorhersehbarer sicherheitsrelevanter Arbeiten, können für den erleichterten Güterverkehr gemäß diesem Artikel zugewiesene Zugtrassen weniger als zwei Monate vor dem fahrplanmäßigen Termin nicht ohne Einwilligung des betreffenden Antragstellers storniert werden.
In einem solchen Fall bemüht sich der betreffende Betreiber der Infrastruktur, dem Antragsteller eine Zugtrasse von gleichwertiger Qualität und Zuverlässigkeit vorzuschlagen, die der Antragsteller annehmen oder ablehnen kann.
Etwaige Rechte des Antragstellers gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
In jedem Fall kann der Antragsteller die Regulierungsstelle gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung mit der Angelegenheit befassen.“ e) Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Die Bezugnahmen auf Betreiber der Infrastruktur in den Absätzen 4 und 9 dieses Artikels schließen gegebenenfalls Zuweisungsstellen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU ein.“
11.
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Zugelassene Antragsteller Abweichend von Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU können auch Antragsteller, die keine Eisenbahnunternehmen oder internationale Gruppierungen von Eisenbahnunternehmen sind, wie zum Beispiel Verlader, Spediteure und Betreiber von kombinierten Verkehrsdiensten, im Voraus vereinbarte grenzüberschreitende Zugtrassen für Güterzüge gemäß Artikel 14 Absatz 3 und Kapazitätsreserven gemäß Artikel 14 Absatz 5 beantragen.
Um eine solche Zugtrasse für den Güterverkehr im Güterverkehrskorridor zu nutzen, berufen die Antragsteller ein Eisenbahnunternehmen, eine Vereinbarung mit dem Betreiber der Infrastruktur gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2012/34/EU abzuschließen.“
12.
Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Jeder betroffene Betreiber der Infrastruktur erstellt im Einklang mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten gemeinsamen Zielen oder Leitlinien oder beidem Vorrangregeln für das Management im Hinblick auf die verschiedenen Verkehrsarten in dem Teil der Güterverkehrskorridore, für den er zuständig ist.
Diese Vorrangregeln werden in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU bekanntgegeben.“
13.
Artikel 18 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) sämtliche Informationen der gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU erstellten nationalen Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die den Güterverkehrskorridor betreffen;“
14.
Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 Dienstleistungsqualität im Güterverkehrskorridor (1) Der Verwaltungsrat des Güterverkehrskorridors fördert die Kompatibilität der für den Korridor geltenden leistungsabhängigen Entgeltregelungen nach Artikel 35 der Richtlinie 2012/34/EU.
(2)Der Verwaltungsrat kontrolliert die Leistungsfähigkeit der von den Infrastrukturbetreibern für die Antragsteller in Erfüllung ihrer wesentlichen Funktionen erbrachten Dienste, soweit dies in den Anwendungsbereich der Artikel 12 bis 18 gehört, und der Schienengüterverkehrsdienste im Güterverkehrskorridor.
Die Leistungsfähigkeit wird qualitativ und quantitativ kontrolliert, gegebenenfalls auf der Basis von Leistungsindikatoren in Bezug auf die Ziele und Vorgaben des Güterverkehrskorridors, wie in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c definiert.
Der Verwaltungsrat konsultiert die in Artikel 8 Absätze 7 und 8 genannten beratenden Gruppen und den Europäischen Koordinator bezüglich der relevanten Leistungsindikatoren.
(3)Der Verwaltungsrat bewertet die Ergebnisse der Kontrolle der Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c definierten Ziele und Vorgaben und die betrieblichen Prioritäten nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/1679.
(4)Der Verwaltungsrat erstellt und veröffentlicht einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel durchgeführten Tätigkeiten.
Der Bericht enthält in einem dafür vorgesehenen Abschnitt die Auffassungen der in Artikel 8 Absätze 7 und 8 genannten beratenden Gruppen und deren Bewertung der Leistungsfähigkeit.
Der Verwaltungsrat übermittelt den jährlichen Bericht dem Exekutivrat zur Genehmigung.“
15.
Artikel 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die in Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Regulierungsstellen arbeiten bei der Überwachung des Wettbewerbs im Güterverkehrskorridor zusammen.
Sie gewährleisten insbesondere den diskriminierungsfreien Zugang zum Korridor und sind für die Beschwerden im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 der genannten Richtlinie zuständig.
Sie tauschen untereinander erforderliche Informationen aus, die sie von den Betreibern der Infrastruktur und anderen einschlägigen Beteiligten erhalten haben.“ b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Etwaige beteiligte Vertreter der Betreiber der Infrastruktur im Sinne von Artikel 40 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2012/34/EU stellen unverzüglich alle Informationen bereit, die zur Bearbeitung der Beschwerde oder zur Durchführung der Untersuchung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erforderlich sind und von der Regulierungsstelle des Mitgliedstaats, in dem der beteiligte Vertreter ansässig ist, angefordert werden.
Diese Regulierungsstelle ist befugt, derartige Informationen im Zusammenhang mit der betreffenden internationalen Zugtrasse an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Regulierungsstellen weiterzuleiten.“
16.
Artikel 21 wird gestrichen.
17.
Die Artikel 22 und 23 erhalten folgende Fassung: „Artikel 22 Kontrolle der Umsetzung Der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Exekutivrat legt der Kommission ab dem Zeitpunkt der Einrichtung eines Güterverkehrskorridors alle vier Jahre die Ergebnisse des Durchführungsplans für diesen Korridor vor.
Die Kommission prüft diese Ergebnisse und unterrichtet den in Artikel 62 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Ausschuss über ihre Prüfung.
Artikel 23 Berichterstattung Die Anwendung dieser Verordnung wird von der Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft.
Sie übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis zum 10.
November 2015 und danach alle vier Jahre einen Bericht.“
18.
Der Anhang wird gestrichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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