Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ ein Vorhaben, das gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird;
2.„Nachbarland“ ein Drittland, das in den Geltungsbereich der Europäischen Nachbarschaftspolitik, der Erweiterungspolitik, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (26) fällt;
3.„NUTS-Region“ eine mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) eingeführte und in Anhang I der genannten Verordnung klassifizierte Region;
4.„grenzüberschreitender Abschnitt“ den Abschnitt, der die Kontinuität eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse auf beiden Seiten einer Grenze sicherstellt und der sich zwischen den nächstgelegenen städtischen Knoten an der Grenze zweier Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nachbarland befindet;
5.„Engpass“ ein physisches, technisches, funktionelles, betriebliches oder administratives Hindernis, das zu einem Systembruch, einschließlich systematischer Überlastung oder Stillstand, führt, welcher die Kontinuität von Fernverkehrsströmen oder von grenzüberschreitenden Verkehrsströmen beeinträchtigt;
6.„städtischer Knoten“ ein städtisches Gebiet, in dem Elemente der Verkehrsinfrastruktur des Transeuropäischen Netzes für den Personen- und Güterverkehr, wie beispielsweise Häfen, Passagierterminals, Flughäfen, Bahnhöfe, Busterminals und multimodale Güterterminals, die innerhalb oder in der Nähe von Stadtgebieten liegen, mit anderen Elementen dieser Infrastruktur und mit der Infrastruktur für den Nah- und Regionalverkehr verbunden sind, einschließlich der Infrastruktur für aktive Verkehrsträger;
7.„isoliertes Netz“ ein Schienennetz eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon mit einer von der europäischen Regelspurweite von 1 435 mm) abweichenden Spurweite;
8.„multimodaler Verkehr“ die Beförderung von Personen und/oder Gütern mit zwei oder mehr Verkehrsträgern;
9.„multimodale digitale Mobilitätsdienst“ einen „multimodalen digitalen Mobilitätsdienst“ im Sinne von Artikel 4 Nummer 24 der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (28);
10.„Interoperabilität“ die Fähigkeit — einschließlich vor dem Hintergrund der gesamten regulatorischen, technischen, administrativen und betrieblichen Voraussetzungen — der Infrastruktur, einschließlich der digitalen Infrastruktur bei einem Verkehrsträger oder -segment und zwischen verschiedenen Verkehrsträgern, den sicheren und durchgehenden Verkehrs- und Informationsfluss zu gewährleisten, wodurch die für die betreffende Infrastruktur, den betreffenden Verkehrsträger oder das betreffende Segment vorgeschriebenen Leistungskennwerte erreicht werden;
11.„multimodaler Personenverkehrsknoten“ einen Verbindungspunkt zwischen mindestens zwei Verkehrsträgern für Passagiere, an dem Reiseinformationen, der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und das Umsteigen zwischen den Verkehrsträgern sichergestellt werden, beispielsweise Park-and-Ride-Stationen, und der als Schnittstelle innerhalb städtischer Knoten und zwischen städtischen Knoten sowie zwischen städtischen Knoten und Fernverkehrsnetzen dient;
12.„multimodales Güterterminal“ eine Struktur, die für den Umschlag von Gütern zwischen mindestens zwei Verkehrsträgern oder zwischen zwei verschiedenen Eisenbahnsystemen und für die vorübergehende Lagerung von Gütern ausgerüstet ist, wie z.
B.
Terminals in Binnen- oder Seehäfen, an Binnenwasserstraßen und in Flughäfen sowie Schienen-Straßen-Terminals;
13.„Plan für nachhaltige urbane Mobilität“ oder „SUMP“ (sustainable urban mobility plan) ein Dokument für die strategische Mobilitätsplanung, mit dem auf nachhaltige Weise die Erreichbarkeit und Mobilität innerhalb des funktionalen Stadtgebiets einschließlich der Pendlerzonen in diesem Stadtgebiet oder in dessen Nähe für Menschen, Unternehmen und Güter insbesondere im Hinblick auf eine bessere Lebensqualität verbessert werden soll;
14.„aktiver Verkehrsträger“ die Beförderung von Personen oder Gütern mit nicht motorisierten Verkehrsmitteln auf der Grundlage menschlicher körperlicher Aktivität, einschließlich Fahrzeugen mit elektrischem Hilfsantrieb gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (29);
15.„IKT-Systeme für den Verkehr“ Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Informations-, Kommunikations-, Navigations- oder Ortungs-/Lokalisierungstechnologien, einschließlich weltraumgestützter Technologien, nutzende Anwendungen, die es ermöglichen, die Daten und Informationen zu verarbeiten, zu speichern und auszutauschen, die für ein effizientes Management der Infrastruktur, der Mobilität und des Verkehrs im Transeuropäischen Verkehrsnetz, für die Übermittlung relevanter Informationen an die Behörden und für die Bereitstellung von Diensten für Bürger, Verlader und Betreiber, die Mehrwert schaffen, erforderlich sind, einschließlich Systemen für eine resiliente, sichere, umweltverträgliche und kapazitätseffiziente Nutzung des Netzes; sie umfassen die unter den Nummern 16 bis 22 genannten Systeme, Technologien und Dienste und können auch fahrzeugseitige Geräte mit entsprechenden Infrastrukturkomponenten oder digitalen Komponenten umfassen;
16.„intelligente Verkehrssysteme“ oder „IVS“„intelligente Verkehrssysteme“ im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2010/40/EU;
17.„Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr“ oder „VTMIS“ (Vessel Traffic Monitoring and Information System) das mit der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30) eingerichtete „Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr“;
18.„Binnenschifffahrtsinformationsdienste“ oder „RIS“ (River Information Services) „Binnenschifffahrtsinformationsdienste“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31);
19.„europäisches Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr“ oder „EMSWe“ (European Maritime Single Window environment) das „europäische Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates (32);
20.„Flugverkehrsmanagement/Flugsicherungsdienste-System“ oder „ATM/ANS-System“ (Air Traffic Management/Air Navigation Service System) ein „ATM/ANS-System“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (33);
21.„europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem“ oder „ERMTS“ das europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (European Rail Traffic Management System, ERTMS) im Sinne von Anhang I Nummer 2.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission (34) und im Zusammenhang mit Umsetzungsfristen das Klasse-A-Zugsicherungssystem und jedes Klasse-A-Funksystem gemäß der genannten Verordnung;
22.„funkgestütztes ERTMS“ das Europäische Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (European Train Control System, ETCS) der Stufe 2, das keine streckenseitigen Signale erfordert und für den sicherheitsrelevanten und nicht sicherheitsrelevanten Datenaustausch zwischen Gleis und Zug ein Klasse-A-Funksystem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 verwendet;
23.„Klasse-B-Systeme“„Klasse-B-Systeme“ im Sinne von Anhang II Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission;
24.„Seehafen“ einen „Seehafen“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates (35);
25.„Kurzstreckenseeverkehr“ die Beförderung von Gütern und Personen auf dem Seeweg zwischen Häfen in Gewässern eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder zwischen einem Hafen in den Gewässern der Mitgliedstaaten und einem Hafen in den Gewässern eines benachbarten Drittlandes mit einer Küstenlinie an einem Meer, das an einen oder mehrere Mitgliedstaaten angrenzt;
26.„elektronische Frachtbeförderungsinformationen“ oder „eFTI“ (electronic Freight Transport Information) die „elektronischen Frachtbeförderungsinformationen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (36);
27.„einheitlicher europäischer Luftraum“ oder „SES“ (Single European Sky) die Systeme, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 549/2004 (37), (EG) Nr. 550/2004 (38), (EG) Nr. 551/2004 (39) und (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurden, um die Sicherheitsstandards im Luftverkehr zu erhöhen, zur nachhaltigen Entwicklung des Luftverkehrssystems beizutragen und die Gesamtleistung des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste für den allgemeinen Flugverkehr in Europa zu verbessern;
28.„Vertiport“ einen Bereich, der für den Start und die Landung von senkrecht startenden und landenden Luftfahrzeugen (vertical take-off and landing, VTOL) genutzt wird;
29.„Luftfahrzeugflugsteigposition“ eine Position in einem ausgewiesenen Bereich des Vorfelds des Flughafens, der mit einer Fluggastbrücke ausgestattet ist;
30.„Luftfahrzeugvorfeldposition“ eine Position in einem ausgewiesenen Bereich des Vorfelds des Flughafens, der mit einer Fluggastbrücke ausgestattet ist;
31.„SESAR-Projekt“ das Vorhaben zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa, mit dem der Union eine leistungsfähige, standardisierte und interoperable Infrastruktur für das Flugverkehrsmanagement zur Verfügung gestellt werden soll und das aus einem Innovationszyklus besteht, der die SESAR-Definitionsphase, die SESAR-Entwicklungsphase und die SESAR-Errichtungsphase umfasst;
32.„Weltraumbahnhof“ eine Anlage zum Testen und Starten von Raumfahrzeugen;
33.„Projekt für Europas Eisenbahnen“ ein Projekt des durch die Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates (40) gegründeten Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen oder des Vorgängerprogramms „Shift2Rail“;
34.„Europäischer ATM-Masterplan“ den durch den Beschluss 2009/320/EG des Rates (41) gebilligten und anschließend geänderten Plan;
35.„Leitung des Schienengüterverkehrs“ die in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 genannten Leitungsorgane;
36.„Instandhaltung“ Arbeiten, mit denen Zustand und Leistungsfähigkeit der bestehenden Infrastruktur so erhalten werden sollen, dass sie während ihrer Lebensdauer ein dem Verkehrsfluss entsprechendes Dienstleistungsniveau und ein hohes Sicherheitsniveau bietet;
37.„sozioökonomische Kosten-Nutzen-Analyse“ eine quantifizierte, auf einer anerkannten Methodik beruhende Ex-ante-Evaluierung des Werts eines Vorhabens unter Berücksichtigung aller einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen, klimabezogenen und ökologischen Vorteile und Kosten; die Analyse der klima- und umweltbezogenen Kosten und Vorteile wird auf die gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung gestützt;
38.„alternative Kraftstoffe“„alternative Kraftstoffe“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/1804;
39.„sichere und gesicherte Parkfläche“ eine für Fahrer im Güter- oder Personenverkehr zugängliche Parkfläche, die den in Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) aufgeführten Anforderungen entspricht und die nach den in Artikel 8a Absatz 2 jener Verordnung genannten Normen und Verfahren der Union zertifiziert wurde;
40.„,System zur dynamischen Gewichtserfassung“ („weigh in motion system“) ein in die Straßeninfrastruktur eingebettetes automatisches System zur Ermittlung von im Verkehr befindlichen Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die die einschlägigen Gewichtsgrenzen gemäß der Richtlinie 96/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (43) wahrscheinlich überschritten haben;
41.„Projektgenehmigungsentscheidung“ eine nach nationalem Recht und nationalem Verwaltungsrecht von einer oder mehreren Behörden eines Mitgliedstaats — mit Ausnahme von Stellen, die für verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe zuständig sind, — gleichzeitig oder nacheinander getroffene Entscheidung oder Reihe von Entscheidungen — einschließlich Entscheidungen verwaltungsrechtlicher Natur — mit der Feststellung darüber, ob ein Vorhabenträger berechtigt ist, ein Vorhaben auf dem betreffenden geografisch abgegrenzten Gebiet im Kernnetz, im erweiterten Kernnetz oder im Gesamtnetz durchzuführen, unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einem verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren getroffen werden.
(1)Ab dem 18. Juli 2024 oder im Falle einer Änderung der Streckenführung eines Europäischen Verkehrskorridors nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1679 passen die für den Güterverkehrskorridor, der Teil dieses Europäischen Verkehrskorridors ist, zuständigen Mitgliedstaaten und Infrastrukturbetreiber die Leitung des Güterverkehrskorridors innerhalb von 18 Monaten ab dem Datum dieser Änderung an. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist nach Zustimmung der Kommission auf 24 Monate verlängert werden. Der Exekutivrat und der Verwaltungsrat des Güterverkehrskorridors erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um die Organisation und das Management des Güterverkehrskorridors gemäß den Artikeln 9 bis 19 dieser Verordnung an die neue geografische Streckenführung anzupassen.
(2)Der Exekutivrat eines Güterverkehrskorridors kann beschließen, sich mit Management-, Betriebs- und Interoperabilitätsaspekten der grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrsdienste in diesem Korridor zu befassen. Die Artikel 11 und 14 gelten nicht für diese Dienste.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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