(1)Planung, Aufbau und Betrieb des Transeuropäischen Verkehrsnetzes erfolgen auf ressourcenschonende Weise und gemäß den geltenden Umweltschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten durch a) die Entwicklung neuer Infrastruktur, die Verbesserung und Instandhaltung bestehender Verkehrsinfrastruktur, insbesondere durch die Einbeziehung der Instandhaltung während der Lebensdauer der Infrastruktur in die Planungsphase des Baus oder die Verbesserung der Infrastruktur und durch die Aufrechterhaltung des Betriebs der Infrastruktur; b) die Optimierung der Integration und des Verbunds der Infrastruktur; c) den Aufbau von Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe, was zur Einführung von Dekarbonisierungstechnologien beiträgt; d) die Einführung neuer Technologien und IKT-Systeme für den Verkehr, um die Leistungsfähigkeit der Infrastruktur zu erhalten oder zu verbessern, soweit wirtschaftlich gerechtfertigt oder zur Verbesserung der Sicherheit erforderlich; e) die Optimierung der Infrastrukturnutzung, insbesondere durch ein effizientes Kapazitäts- und Verkehrsmanagement, die Förderung von Multimodalität und den Wechsel zu nachhaltigeren Mobilitätsmustern, einschließlich der Entwicklung nachhaltiger, attraktiver und effizienter multimodaler Verkehrsdienste; f) die Berücksichtigung und die Optimierung möglicher Synergien mit anderen Netzen, insbesondere mit den transeuropäischen Energie- oder Telekommunikationsnetzen, gegebenenfalls einschließlich des gesamten Stromnetzes, um Kohärenz zwischen der Planung der Ladeinfrastruktur und der entsprechenden Netzplanung sicherzustellen, sowie die Berücksichtigung möglicher Synergien mit der doppelten Nutzung von Infrastruktur, die in den „Militärischen Anforderungen für die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU“, die der Rat am 26. Juni 2023 und am 23. Oktober 2023 gebilligt hat, und in allen folgenden, später gebilligten Dokumenten zur Überarbeitung dieser Anforderungen genannt wird, sowie mit der Fahrradinfrastruktur einschließlich Radfernwegen; g) die Entwicklung einer umweltfreundlichen, nachhaltigen und klimaresilienten Infrastruktur unter Berücksichtigung aktiver Verkehrsträger und die Förderung neuer Technologien, mit denen die Errichtung von Verkehrsinfrastruktur, unter anderem durch die Nutzung ressourceneffizienter und klimasicherer Materialien, dekarbonisiert werden soll, die so konzipiert ist, dass die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der in der Nähe des Netzes lebenden Bürger und auf die Umwelt, einschließlich durch Luftverschmutzung und Lärmbelastung, und die Beeinträchtigung der Ökosysteme so weit wie möglich verringert werden; und h) die angemessene Berücksichtigung der Resilienz des Verkehrsnetzes und seiner Infrastruktur und Dienste, besonders an grenzüberschreitenden Abschnitten, im Hinblick auf den Klimawandel und den geopolitischen Kontext sowie auf Naturgefahren und vom Menschen verursachte Katastrophen sowie auf vorsätzliche oder nicht vorsätzliche Störungen, damit diese Probleme bewältigt werden können und damit eine angemessene Reaktion und eine zeitnahe Erholung von diesen Störungen möglich ist sowie damit Versorgungsketten erleichtert werden.
(2)Bei der Planung und dem Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes können die Mitgliedstaaten die genaue Streckenführung der Abschnitte anpassen, wobei sie die besonderen Gegebenheiten in den verschiedenen Teilen der Union, wie etwa die topografischen Merkmale der betreffenden Regionen und Umweltbelange, berücksichtigen und die Einhaltung dieser Verordnung gewährleisten. Eine solche Anpassung darf nicht über das hinausgehen, was nach der jeweiligen Projektgenehmigungsentscheidung gemäß der in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Anforderung zulässig ist.
(3)Die Umweltprüfung von Plänen und Vorhaben erfolgt gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (44) den Richtlinien 2000/60/EG (45), 2001/42/EG (46), 2002/49/EG (47), 2009/147/EG (48) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/92/EU. Bei denjenigen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die das Vergabeverfahren für eine Umweltverträglichkeitsprüfung bis zum 18. Juli 2024 noch nicht eingeleitet wurde, sollte auch ihre Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ geprüft werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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