Art. 6 – Schrittweiser Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

(1)Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 wird das Transeuropäische Verkehrsnetz, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, schrittweise in drei Etappen aufgebaut: a) Fertigstellung eines Kernnetzes bis zum 31. Dezember 2030; b) Fertigstellung eines erweiterten Kernnetzes bis zum 31. Dezember 2040 und c) Fertigstellung eines Gesamtnetzes bis zum 31. Dezember 2050. Der Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes erfolgt insbesondere durch die Umsetzung einer auf einem kohärenten und transparenten methodischen Ansatz beruhenden Struktur für dieses Netz, die ein Kernnetz, ein erweitertes Kernnetz und ein Gesamtnetz umfasst, wobei die Verkehrs- und Stadtknoten als multimodale Anschlusspunkte zwischen dem Fernverkehr und den regionalen und lokalen Verkehrsnetzen dienen.
(2)Das Gesamtnetz besteht aus allen vorhandenen und geplanten Verkehrsinfrastrukturen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sowie aus Maßnahmen zur Förderung einer effizienten sowie sozial und ökologisch nachhaltigen Nutzung dieser Infrastrukturen.
(3)Das Kernnetz und das erweiterte Kernnetz bestehen aus den Teilen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, die vorrangig auszubauen und zu den in Absatz 1 genannten Fristen fertigzustellen sind, um die mit dem Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes verfolgten Ziele zu verwirklichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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