(1)Vorhaben von gemeinsamem Interesse tragen durch die Schaffung neuer Verkehrsinfrastruktur, durch die Modernisierung vorhandener Verkehrsinfrastruktur oder durch Maßnahmen zur Förderung der ressourcenschonenden Nutzung des Netzes zum Ausbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes bei.
(2)Vorhaben von gemeinsamem Interesse müssen a) einen europäischen Mehrwert aufweisen, indem sie zu Zielen beitragen, die unter mindestens zwei der vier in Artikel 4 Absatz 2 genannten Kategorien fallen, und b) wirtschaftlich tragfähig sein, was durch eine sozioökonomische Kosten-Nutzen-Analyse untermauert wird, oder im Falle dünn besiedelter Gebiete oder von Vorhaben, die wesentlich für die Doppelnutzung von Infrastruktur sind, einen positiven Beitrag zum Ausbau des Netzes leisten, der durch eine sozioökonomische Kosten-Nutzen-Analyse untermauert wird.
(3)Ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse umfasst den gesamten Zyklus einschließlich Durchführbarkeitsstudien, Genehmigungsverfahren, Bau, Betrieb, Instandhaltung und Evaluierung.
(4)Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, damit die Vorhaben von gemeinsamem Interesse unter Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts und des nationalen Rechts durchgeführt werden, insbesondere unter Einhaltung des Unionsrechts in den Bereichen Umweltschutz, Klimaschutz, Sicherheit, Gefahrenabwehr, Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliches Beschaffungswesen, öffentliche Gesundheit und Barrierefreiheit sowie unter Einhaltung der Rechtsakte der Union und der nationalen Rechtsvorschriften zu Nichtdiskriminierung.
(5)Die Umsetzung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse hängt davon ab, wie ausgereift sie sind, ob sie die Verfahren des Unionsrechts und des nationalen Rechts einhalten und inwieweit Finanzmittel verfügbar sind, ohne dass damit der finanziellen Beteiligung eines Mitgliedstaats oder der Union vorgegriffen wird.
(6)Die Kommission kann empfehlen, dass die Mitgliedstaaten zentrale Stellen für die Koordinierung, den Bau oder die Verwaltung grenzüberschreitender Infrastrukturvorhaben von gemeinsamem Interesse, insbesondere für groß angelegte und komplexe Infrastrukturvorhaben, einrichten. Der betreffende Europäische Koordinator hat Beobachterstatus im Aufsichtsorgan oder in einem ähnlichen Lenkungsgremium einer solchen zentralen Stelle.
(7)Die Mitgliedstaaten unternehmen alle erdenklichen Anstrengungen, um sicherzustellen, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse rechtzeitig und effizient durchgeführt werden.
(8)Die sozioökonomische Kosten-Nutzen-Analyse wird von den Mitgliedstaaten durchgeführt, wobei sie einen anerkannten und harmonisierten Ansatz verfolgen, um eine transparente und vergleichende Evaluierung dieser Vorhaben zu ermöglichen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.