(1)Das übergeordnete Ziel des Aufbaus des Transeuropäischen Verkehrsnetzes ist die Schaffung eines einheitlichen unionsweiten multimodalen Verkehrsnetzes von hoher Qualität.
(2)Das Transeuropäische Verkehrsnetz stärkt den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt der Union und trägt zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Verkehrsraums bei, der nachhaltig, sicher, effizient und resilient ist, die Vorteile für die Nutzer erhöht und ein integratives Wachstum fördert.
Das Transeuropäische Verkehrsnetz stellt den mit ihm verbundenen europäischen Mehrwert dadurch unter Beweis, dass es zu den in den nachstehenden vier Kategorien dargelegten Zielen beiträgt: a) Nachhaltigkeit durch i) die Förderung der emissionsfreien und emissionsarmen Mobilität im Einklang mit den einschlägigen CO2-Reduktionszielen der Union; ii) die Schaffung der Voraussetzungen für eine stärkere Nutzung nachhaltigerer Verkehrsträger, insbesondere durch den weiteren Ausbau des Schienennetzes für den Personenfernverkehr, einschließlich des Hochgeschwindigkeitsschienennetzes, und eines interoperablen Schienennetzes für den Güterverkehr sowie eines zuverlässigen Binnenwasserstraßen- und Kurzstreckenseeverkehrsnetzes für Personen und Güter in der gesamten Union; iii) verstärkten Schutz der Umwelt; iv) die Verringerung von nachteiligen externen Auswirkungen, einschließlich der im Zusammenhang mit Umwelt, Klima, Gesundheit, Verkehrsüberlastung und Unfällen entstehenden Auswirkungen, beispielsweise mittels ökonomischer Anreize für den Umweltschutz; oder v) größere Energieversorgungssicherheit; b) Kohäsion durch i) die Erreichbarkeit und Anbindung aller Regionen der Union unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete in äußerster Randlage und anderer abgelegener Gebiete, Insel-, Rand- und Berggebiete sowie dünn besiedelter Gebiete; ii) die Verringerung von Lücken beim Ausbau der Infrastruktur und die Förderung der Interoperabilität zwischen digitalen Systemen aller Verkehrsträger mit einer angemessenen Netzkapazität zwischen Regionen und Mitgliedstaaten; iii) sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr die effiziente Koordinierung und Verknüpfung der Verkehrsinfrastruktur des Fernverkehrs mit der des Regional- und Nahverkehrs, um Verkehrsdienste zu ermöglichen, einschließlich in den städtischen Knoten; oder iv) eine Verkehrsinfrastruktur, die den besonderen Gegebenheiten in den verschiedenen Teilen der Union gerecht wird und eine ausgewogene Abdeckung aller europäischen Regionen gewährleistet; c) Effizienz durch i) die Beseitigung von Infrastrukturengpässen und die Schließung von Verbindungslücken innerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen sowohl innerhalb der Verkehrsinfrastrukturen als auch an den Verbindungspunkten zwischen ihnen, insbesondere an grenzüberschreitenden Abschnitten, und gegebenenfalls Anbindung an das Transeuropäische Verkehrsnetz in Drittländern; ii) die Beseitigung von Interoperabilitätsengpässen, einschließlich Lücken in der Digitalisierung; iii) die Interoperabilität der nationalen, regionalen und lokalen Verkehrsnetze; iv) die optimale Integration und Verknüpfung aller Verkehrsträger, auch in städtischen Knoten; v) die Förderung von wirtschaftlich effizientem, hochwertigem Verkehr als Beitrag zu weiterem Wirtschaftswachstum und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit; vi) die effizientere Nutzung neuer und vorhandener in Betrieb befindlicher Infrastruktur, beispielsweise im Eisenbahnsektor; vii) die kosteneffiziente Anwendung interoperabler und innovativer technischer und betrieblicher Konzepte sowie digitaler Systeme; oder viii) eine bessere Koordinierung von Infrastrukturarbeiten zwischen Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Vorhaben; d) mehr Vorteile für die Nutzer durch i) die Gewährleistung der barrierefreien Zugänglichkeit für die Nutzer und Erfüllung ihrer Mobilitäts- und Verkehrsbedürfnisse, unter Berücksichtigung insbesondere der Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Menschen, einschließlich Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität und Menschen in abgelegenen Gebieten, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage und anderer abgelegener Gebiete, ländlicher Gebiete, Insel-, Rand- und Berggebiete sowie dünn besiedelter Gebiete; ii) die Gewährleistung sicherer und hoher Qualitätsstandards, auch für die Qualität der Dienste für alle Nutzer, im Personen- und Güterverkehr; iii) die Unterstützung der Qualität, Effizienz und Nachhaltigkeit von Verkehrsdiensten, die zugänglich und erschwinglich sein müssen; iv) die Unterstützung einer Mobilität, die dem sich wandelnden Klima angepasst und gegenüber Naturgefahren und vom Menschen verursachten Katastrophen resilient ist und einen effizienten und schnellen Einsatz von Not- und Rettungsdiensten, unter anderem für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, ermöglicht; v) die Gewährleistung der Resilienz der Infrastruktur, insbesondere auf grenzüberschreitenden Abschnitten; vi) das Angebot alternativer Verkehrslösungen, auch mit anderen Verkehrsträgern, im Falle von Störungen des Netzes; vii) die Unterstützung aktiver Formen von Mobilität durch Verbesserung der Zugänglichkeit und Qualität der entsprechenden Infrastruktur, sodass Sicherheit und Gesundheitsschutz für aktive Nutzer der Infrastruktur verbessert und die Umweltvorteile dieser Mobilitätsformen gefördert werden; viii) die Unterstützung der nahtlosen Mobilität in der Union; oder ix) die Sicherstellung einer angemessenen Instandhaltung, mit der für die bestehende Infrastruktur während ihrer Lebensdauer ein dem Verkehrsfluss entsprechendes Dienstleistungsniveau und ein hohes Sicherheitsniveau geboten werden soll.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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