ErwGr. 32

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

Für die Europäischen Verkehrskorridore sollten neue betriebliche Prioritäten gelten, um hohe Dienstequalität sicherzustellen. Insbesondere sollte die Leitung des Schienengüterverkehrs alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Aufenthaltszeit von Güterzügen, die die Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten passieren, im Durchschnitt höchstens 25 Minuten beträgt und dass die meisten Züge, die mindestens eine Grenze eines Europäischen Verkehrskorridors überqueren, ihren Bestimmungsort oder die Außengrenze der Union fahrplanmäßig oder mit einer Verspätung von höchstens 30 Minuten erreichen. Wenn eine Umspurung erfolgt, gilt diese Begrenzung der Aufenthaltszeit nicht. Sie gilt auch nicht an Grenzen zwischen zwei Mitgliedstaaten, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden, denen Fahrgäste und Bahnbedienstete bei die Außengrenzen überschreitenden Personen- und Güterzügen in Anwendung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) insbesondere zu unterziehen sind, und wenn diese Frist aufgrund der in Anwendung der genannten Verordnung durchzuführenden Kontrollen nicht eingehalten werden kann. Solche Umspurungen und Kontrollen bei Zügen können zu Überlastung und längeren Wartezeiten an der Grenze führen. Verzögerungen, die in Drittländern aufgetreten oder auf Drittländer zurückzuführen sind, durch die Güterzüge durchfahren, sollten ebenfalls nicht unter diese Bestimmung fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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