ErwGr. 33

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

Ursprünglich waren Mitgliedstaaten, deren Schienennetz eine andere Spurweite hat als das Hauptschienennetz der Union, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 nicht dazu verpflichtet, sich an der Einrichtung von Güterverkehrskorridoren oder der Verlängerung vorhandener Güterverkehrskorridore gemäß der genannten Verordnung zu beteiligen. Diese Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass sich der/die Infrastrukturbetreiber, der/die in ihrem Hoheitsgebiet für die Eisenbahninfrastruktur verantwortlich ist bzw. sind, während eines Zeitraums von höchstens 10 Jahren nicht an dem Verwaltungsrat des Güterverkehrskorridors in ihrem Hoheitsgebiet beteiligt bzw. beteiligen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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