ErwGr. 39

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

Um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten und sonstigen Vorhabenträger sicherstellen, dass die Prüfung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse effizient und ohne unnötige Verzögerungen durchgeführt wird, und –gegebenenfalls gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) — alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass diese Vorhaben rechtzeitig und effizient durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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