Etwa die Hälfte der Tonnenkilometer des Schienengüterverkehrs entfällt in Europa auf den intermodalen Verkehr, Tendenz steigend. Damit das in der Mitteilung der Kommission über eine Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität dargelegte Ziel, den Anteil des Güterverkehrs auf der Schiene zu verdoppeln, erreicht werden kann, sollte ein besonderes Augenmerk auf Lösungen gerichtet werden, bei denen der Hauptteil der Beförderung über die Schiene und nur die erste und die letzte Meile über die Straße erfolgt. Um auf eine Erhöhung des Anteils des intermodalen Verkehrs hinzuwirken, sollte die Infrastruktur dafür ausgelegt sein, dass Güterzüge mit Standard-Sattelaufliegern mit bis zu 4 m Höhe, die auf einer Höhe von mindestens 27 cm über der Schienenoberkante — wobei eine Mindesthöhe von 33 cm gefördert werden sollte — beladen sind, verkehren können. Damit diese Anforderung eingehalten werden kann, sind jedoch zahlreiche, teils kostspielige Anpassungen notwendig. Daher muss für die Umsetzung dieser Anforderung ein ausgewogener Ansatz gefunden und sichergestellt werden, dass die Umsetzung auf kosteneffiziente Weise erfolgt. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang dafür sorgen, dass die Anforderung so umgesetzt wird, dass es mindestens eine Inlands-Direktverbindung, eine direkte Schienengüterverkehrsverbindung in einen oder mehrere benachbarte Mitgliedstaaten und eine Verbindung zu mindestens einem Schienen-Straßen-Terminal oder einem multimodalen Güterterminal, der sich in einem Seehafen, der Teil des Europäischen Verkehrskorridors im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ist, befindet oder an einen solchen Seehafen angrenzt, gibt. Ferner sollte es, wenn sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein oder mehrere Endpunkte eines Korridors befinden, mindestens eine diese Anforderung erfüllende Direktverbindung zu mindestens einem dieser Endpunkte geben. Bei der Auswahl der betreffenden Strecken sollten die Mitgliedstaaten den derzeitigen und künftigen Güterverkehrsströmen Rechnung tragen. Bei der Prüfung von Anträgen auf Gewährung einer Ausnahme von der Anforderung in Bezug auf den Transport von Sattelaufliegern gemäß dieser Verordnung trägt die Kommission insbesondere den Ergebnissen der sozioökonomischen Kosten-Nutzen-Analyse sowie der Möglichkeit, dass die zur Erfüllung dieses Standards erforderlichen Arbeiten zur Störung von Diensten führen, Rechnung. Darüber hinaus sollte die Kommission bei der Prüfung der Anträge auf Gewährung einer Ausnahme von den Anforderungen, die für die Eisenbahninfrastruktur des erweiterten Kernnetzes gelten, insbesondere umfangreichen Investitionen des betreffenden Mitgliedstaats in Strecken, die in unmittelbarer Nähe parallel zu den neu zu bauenden Strecken verlaufen, Rechnung tragen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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