ErwGr. 84

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

Um die koordinierte Verwirklichung der Europäischen Verkehrskorridore und der beiden horizontalen Prioritäten — ERTMS und Europäischer Seeverkehrsraum — zu erleichtern, sollte die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gegebenenfalls der betreffenden Nachbarländer Europäische Koordinatoren benennen. Sie sollten Maßnahmen zur Gestaltung der passenden Governance-Struktur fördern und eine stimmige Prioritätensetzung bei der Infrastruktur- und Investitionsplanung für die Europäischen Verkehrskorridore und bei den beiden horizontalen Prioritäten sicherstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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