ErwGr. 86

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

Die Arbeitspläne der Europäischen Koordinatoren sollten dazu dienen, die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten, einschließlich gegebenenfalls mit einschlägigen Interessenträgern aus Nachbarländern, zu fördern. Sie sollten die Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Infrastrukturbetreiber stärken und insbesondere indikative Etappenziele festlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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