ErwGr. 11

REG_2024_1717 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

Die Durchreise innerhalb der Union sollte im Fall von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen sowie für bestimmte Gruppen von Reisenden, die aus zwingenden Gründen reisen müssen, keinen vorübergehenden gesundheitsbezogenen Reisebeschränkungen zu ihrem endgültigen Ziel unterliegen. Jegliche aufzuerlegenden vorübergehenden gesundheitsbezogenen Beschränkungen sollten ab der Ankunft am endgültigen Zielgelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.06.2024

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