Wichtig ist, dass im Einklang mit den geltenden Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Völkerrecht Unionsbürgern, Drittstaatsangehörigen und ihren jeweiligen Familienmitgliedern, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist, stets die Einreise in die Union gestattet werden sollte. Auch in den Mitgliedstaaten ansässigen Personen sollte stets die Rückkehr in die Union gestattet werden, und insbesondere die Rückkehr in den Mitgliedstaat, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten. In der Durchführungsverordnung sollten vorübergehende gesundheitsbezogene Mindestbeschränkungen festgelegt werden, denen diese Personen unterliegen könnten. In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in Irland aufhalten, sollten die Mitgliedstaaten diesen Personen auf Grundlage der Gegenseitigkeit die Rückkehr nach Irland im Rahmen einer Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestatten. Irland wird ersucht, seine nationale Politik mit den Beschränkungen für Reisen in die Europäische Union in Einklang zu bringen. Die Durchführungsverordnung sollte alle Bestimmungen enthalten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Reisebeschränkungen wirksam, zielgerichtet, und nicht diskriminierend sind und in einem angemessenen Verhältnis zur sich verändernden epidemiologischen Lage stehen. Im Rahmen der Durchführungsverordnung sollte, sofern dies aufgrund der Art der schweren Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist, die in Anhang XI Teil B aufgeführten Personengruppen, die wichtige Reisen unternehmen, von den Einreisebeschränkungen ausgenommen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen es ausnahmsweise möglich sein sollte, diesen Reisenden Reisebeschränkungen aufzuerlegen. Zusätzlich oder alternativ dazu sollten in der Durchführungsverordnung Gebiete oder Drittstaaten festgelegt werden, aus denen es möglich sein sollte, Reisen besonderen Maßnahmen zu unterwerfen, und es sollte ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Lage und der Reisebeschränkungen festgelegt werden, und zwar auf der Grundlage von auf dieses Verfahren anwendbaren objektiven Methoden und objektiven Kriterien, zu denen insbesondere die epidemiologische Lage zählen sollten. In der Durchführungsverordnung könnten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Reisen erlaubt werden können, etwa Tests, Quarantäne, Selbstisolierung oder andere geeignete Maßnahmen, wie z. B. die Anforderung zur Ausfüllung eines Reiseformulars oder eines anderen Hilfsmittels zur Kontaktnachverfolgung, wobei insbesondere alle Systeme der Union zu berücksichtigen wären, die entwickelt wurden, um das Reisen unter sicheren Bedingungen zu erleichtern, wie etwa digitale Zertifizierungssysteme. Gegebenenfalls könnte mit der Durchführungsverordnung auch ein Mechanismus errichtet werden, der es ermöglicht, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, falls sich die epidemiologische Lage in einem oder mehreren Gebieten dramatisch verschlechtert.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.06.2024
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