(1)Das allgemeine Ziel dieser Verordnung besteht darin, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein Rahmen geschaffen wird mit dem Ziel, den Zugang der Union zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit Netto-Null-Technologien sicherzustellen, unter anderem durch den Ausbau der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien und ihrer Lieferketten zur Sicherung ihrer Widerstandsfähigkeit, und gleichzeitig dazu beigetragen wird, im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1119 die Klimaziele der Union und das Unionsziel für die Klimaneutralität im Hinblick auf die Dekarbonisierung der Wirtschaft und Gesellschaft der Union zu erreichen, und indem hochwertige Arbeitsplätze im Bereich der Netto-Null-Technologien gefördert werden, wodurch auch die Wettbewerbsfähigkeit der Union verbessert wird.
(2)Um das in Absatz 1 genannte allgemeine Ziel zu erreichen, werden in dieser Verordnung Maßnahmen festgelegt, die darauf abzielen, a) das Risiko von Versorgungsunterbrechungen im Zusammenhang mit Netto-Null-Technologien, die voraussichtlich den Wettbewerb verzerren und den Binnenmarkt fragmentieren würden, zu verringern, indem insbesondere der Ausbau der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien und ihrer Lieferketten geprüft und unterstützt wird, b) einen Unionsmarkt für CO2-Speicherdienste zu schaffen, c) die Nachfrage nach nachhaltigen und widerstandsfähigen Netto-Null-Technologien durch Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, Auktionen und andere Formen der öffentlichen Intervention zu fördern, d) die Kompetenzen durch die Unterstützung der Akademien zu verbessern, wodurch hochwertige Arbeitsplätze gesichert und geschaffen werden, e) Innovationen durch die Einrichtung von Reallaboren für Netto-Null-Technologien, die Koordinierung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten durch die Lenkungsgruppe für den Strategieplan für Energietechnologie sowie durch die Nutzung der vorkommerziellen Auftragsvergabe und der Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen zu unterstützen; f) die Fähigkeit der Union, das Versorgungsrisiko im Zusammenhang mit Netto-Null-Technologien zu überwachen und zu mindern, zu verbessern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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