Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Netto-Null-Technologien“ die in Artikel 4 aufgeführten Technologien, wenn es sich dabei um Endprodukte oder in erster Linie für die Herstellung dieser Produkte verwendete spezifische Bauteile oder spezielle Maschinen handelt;
2.„Bauteil“ ein Teil eines Endprodukts einer Netto-Null-Technologie, das von einem Unternehmen hergestellt und gehandelt wird und auch verarbeitete Materialien umfasst;
3.„Technologien für erneuerbare Energien“ Technologien zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen;
4.„Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
5.„Energiespeicherung“ die Strom- und Wärmespeicherung sowie andere Formen zur Speicherung nichtfossiler Energie;
6.„erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 Absatz 2Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
7.„nachhaltige alternative Kraftstoffe“ für den Luftverkehr bestimmte nachhaltige Flugkraftstoffe, synthetische kohlenstoffarme Flugkraftstoffe oder Wasserstoff für die Luftfahrt im Sinne von Artikel 3 Nummer 7, 13 oder 17 der Verordnung (EU) 2023/2405 oder für den Seeverkehr bestimmte, gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1805 ausgewiesene Kraftstoffe;
8.„transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung“ den Ausbau der Fertigungskapazitäten für transformative industrielle Technologien, die eingesetzt werden, um die in CO2-Äquivalent gemessenen Emissionsraten einer gewerblichen Anlage eines energieintensiven Betriebs im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG (50) des Rates in den Sektoren Stahl, Aluminium, Nichteisenmetalle, Chemikalien, Zement, Kalk, Glas, Keramik, Düngemittel sowie Halbstoffe und Papier erheblich und dauerhaft zu senken, soweit dies technisch machbar ist;
9.„biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen“ Technologien, bei denen Mikroorganismen oder biologische Moleküle wie Enzyme, Harze oder Biopolymere verwendet werden, mit denen die CO2-Emissionen verringert werden können, da sie energieintensive fossile oder chemische Inputs in industriellen Herstellungsverfahren, die unter anderem für die CO2-Abscheidung, die Herstellung von Biokraftstoffen und die Herstellung von biobasierten Werkstoffen relevant sind, im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft ersetzen;
10.„in erster Linie verwendete“ den Umstand, dass die im Anhang aufgeführten Endprodukte und spezifischen Bauteile für die Herstellung von Netto-Null-Technologien wesentlich sind oder dass Endprodukte, spezifische Bauteile und spezielle Maschinen für die Herstellung von Netto-Null-Technologien wesentlich sind und dies aus Nachweisen hervorgehen muss, die der Projektträger einer zuständigen nationalen Behörde vorlegt, mit Ausnahme von Projekten zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, für die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist;
11.„verarbeitete Materialien“ Materialien, die so verarbeitet wurden, dass sie für eine bestimmte Funktion in einer Lieferkette für eine Netto-Null-Technologie geeignet sind, mit Ausnahme kritischer Rohstoffe im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2024/1252;
12.„innovative Netto-Null-Technologien“ Netto-Null-Technologien, die echte Innovationen umfassen, die derzeit nicht auf dem Unionsmarkt verfügbar sind und die einen Fortschrittsgrad erreicht haben, der eine Testung in kontrollierter Umgebung ermöglicht;
13.„andere innovative Technologien“ energiebezogene oder klimaschutzbezogene Technologien, die nachweislich zur Dekarbonisierung von Industrie- oder Energiesystemen beitragen und strategische Abhängigkeiten verringern können und die echte Innovationen umfassen, die derzeit nicht auf dem Unionsmarkt verfügbar sind und die einen Fortschrittsgrad erreicht haben, der eine Testung in kontrollierter Umgebung ermöglicht;
14.„vorkommerzielle Auftragsvergabe“ die Beschaffung innovativer Netto-Null-Technologien in einer vorkommerziellen Phase, die durch eine Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen und eine wettbewerbsorientierte Entwicklung in Phasen gekennzeichnet ist;
15.„Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen“ ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, bei dem öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber als Erstkunde für Netto-Null-Technologien auftreten und das eine Konformitätsprüfung umfassen kann;
16.„Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ eine geplante gewerbliche Anlage oder die Erweiterung oder Umwidmung einer bestehenden Anlage, um Netto-Null-Technologien herstellen zu können, oder ein Projekt zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien;
17.„Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien“ den Bau oder die Umwandlung der gewerblichen Anlage eines energieintensiven Betriebs im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG in den Sektoren Stahl, Aluminium, Nichteisenmetalle, Chemikalien, Zement, Kalk, Glas, Keramik, Düngemittel sowie Halbstoffe und Papier, die Teil der Lieferkette einer Netto-Null-Technologie sind und durch die die in CO2-Äquivalent gemessenen Emissionsraten industrieller Verfahren erheblich und dauerhaft gesenkt werden sollen, soweit dies technisch machbar ist;
18.„strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien“ ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, ein Projekt zur CO2-Abscheidung, ein Projekt zur CO2-Speicherung oder ein CO2-Transportinfrastruktur-Projekt, das in der Union angesiedelt ist und von einem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 13 und 14 als ein strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien anerkannt wurde;
19.„Genehmigungsverfahren“ ein Verfahren, das alle einschlägigen Genehmigungen für den Bau, die Ausweitung, die Umwandlung und den Betrieb von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien und von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien abdeckt, einschließlich Baugenehmigungen, chemikalienbezogene Genehmigungen und Netzanschlussgenehmigungen sowie Umweltprüfungen und -genehmigungen sofern erforderlich, und das alle Anträge und Verfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die betreffende zentrale Kontaktstelle umfasst, sowie im Hinblick auf die geologische Speicherung von CO2 das Speichergenehmigungsverfahren, das die Bearbeitung aller erforderlichen Genehmigungen für Übertageanlagen, die für den Betrieb einer Speicherstätte beantragt werden, einschließlich Baugenehmigungen und Rohrleitungsgenehmigungen, sowie die Umweltgenehmigung für die Injektion und Speicherung von CO2, die gemäß der Richtlinie 2009/31/EG erteilt wird, betrifft;
20.„umfassende Entscheidung“ die von den Behörden eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung oder Reihe von Entscheidungen darüber, ob einem Projektträger die Genehmigung für die Durchführung eines Projekts zur Fertigung von Netto-Null-Technologien erteilt wird, unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die in einem Rechtsbehelfsverfahren getroffen werden;
21.„Projektträger“ ein Unternehmen oder Unternehmenskonsortium, das ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien oder ein strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien entwickelt;
22.„Reallabor für Netto-Null-Technologien“ ein Programm, das es Unternehmen ermöglicht, innovative Netto-Null-Technologien und andere innovative Technologien in einem kontrollierten realen Umfeld im Rahmen eines spezifischen Plans zu testen, der von einer zuständigen Behörde entwickelt und überwacht wird;
23.„Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge“ eines der folgenden Verfahren: a) alle Arten von Vergabeverfahren nach der Richtlinie 2014/24/EU für den Abschluss eines öffentlichen Auftrags oder nach der Richtlinie 2014/25/EU für den Abschluss eines Liefer-, Bauleistungs- und Dienstleistungsauftrags, b) ein Verfahren zur Vergabe von Bau- oder Dienstleistungskonzessionen nach der Richtlinie 2014/23/EU;
24.„öffentlicher Auftraggeber“ im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2014/23/EU, des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 3 der Richtlinie 2014/25/EU;
25.„Auftraggeber“ im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2014/23/EU und des Artikels 4 der Richtlinie 2014/25/EU;
26.„Auftrag“ im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge öffentliche Aufträge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU, Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU und Konzessionen im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Richtlinie 2014/23/EU;
27.„Auktion“ einen Mechanismus für wettbewerbliche Vergabeverfahren zur Förderung der Erzeugung oder des Verbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen, der nicht unter die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (51) oder unter die Richtlinie 2014/23/EU, 2014/24/EU oder 2014/25/EU fällt;
28.„CO2-Injektionskapazität“ die gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zulässige jährliche CO2-Menge, die in eine operative geologische Speicherstätte injiziert werden kann, um Emissionen zu verringern oder die CO2-Entnahme zu erhöhen, insbesondere aus industriellen Großanlagen, und die in Tonnen pro Jahr gemessen wird;
29.„CO2-Transportinfrastruktur“ das Netz von Pipelines, einschließlich der zugehörigen Verdichterstationen, für den Transport von CO2 zur Speicherstätte sowie alle Schiffs-, Straßen- oder Schienenverkehrsmittel, einschließlich Verflüssigungsvorrichtungen und vorübergehende Speicheranlagen falls erforderlich, für den Transport von CO2 zu den Hafenanlagen und zur Speicherstätte;
30.„Integration des Energiesystems“ Lösungen für die Planung und den Betrieb des Energiesystems als Ganzes unter Einbeziehung verschiedener Energieträger, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren, indem eine stärkere Verknüpfung untereinander geschaffen wird mit dem Ziel, nichtfossile, flexible, zuverlässige und ressourceneffiziente Energiedienstleistungen zu den geringstmöglichen Kosten für die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Umwelt zu erbringen;
31.„Netto-Null-Industriepartnerschaften“ eine Verpflichtung zwischen der Union und einem Drittland, die Zusammenarbeit in Bezug auf Netto-Null-Technologien durch ein nicht verbindliches Instrument zu verstärken, in dem konkrete Maßnahmen von beiderseitigem Interesse festgelegt werden;
32.„neuartig“ eine neue oder erheblich modernisierte Anlage für eine Netto-Null-Technologie, die Innovationen in Bezug auf den Fertigungsprozess der Netto-Null-Technologie bietet und die in der Union noch nicht in wesentlichem Umfang vorhanden ist oder deren Bau innerhalb der Union zugesagt worden ist;
33.„Fertigungskapazität“ die Gesamtleistung der im Rahmen eines Fertigungsprojekts hergestellten Netto-Null-Technologien oder — wenn im Rahmen eines Fertigungsprojekts spezifische Bauteile oder spezielle Maschinen hergestellt werden, die in erster Linie für die Herstellung solcher Produkte und nicht der Endprodukte selbst verwendet werden — die Leistung der Endprodukte, für die solche Bauteile oder spezielle Maschinen hergestellt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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