(1)Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 30. Dezember 2024 die Einrichtung oder Benennung einer oder mehrerer Behörden als zentrale Kontaktstellen auf der einschlägigen Verwaltungsebene vor. Jede Kontaktstelle ist zuständig für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, und für die Bereitstellung von Informationen über die Straffung der Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 7, einschließlich Informationen darüber, wann ein Antrag gemäß Artikel 9 Absatz 10 als vollständig gilt.
(2)Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 dieses Artikels mehrere zentrale Kontaktstellen einrichtet oder benennt, so stellt der Mitgliedstaat Instrumente bereit, die die Projektträger dabei unterstützen, die geeignete eingerichtete oder benannte Kontaktstelle auf der gemäß Artikel 7 eingerichteten Website zu finden.
(3)Die gemäß Absatz 1 eingerichtete oder benannte zentrale Kontaktstelle ist die einzige Kontaktstelle für den Projektträger in dem Genehmigungsverfahren für ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich eines strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien. Sie koordiniert und erleichtert die Einreichung aller relevanten Unterlagen und Informationen und teilt dem Projektträger das Ergebnis der umfassenden Entscheidung mit.
(4)Die Projektträger haben die Möglichkeit, alle Unterlagen, die für das Genehmigungsverfahren relevant sind, in elektronischer Form einzureichen.
(5)Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle einschlägigen Studien, Genehmigungen oder Zulassungen, die für ein bestimmtes Projekt durchgeführt bzw. erteilt wurden, berücksichtigt und keine doppelten Studien, Genehmigungen oder Zulassungen verlangt werden, sofern dies nicht nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren leichten Zugang zu Informationen über und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten haben, gegebenenfalls auch über alternative Streitbeilegungsverfahren, wenn solche Verfahren im nationalen Recht vorgesehen sind.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Kontaktstellen und alle anderen für die einzelnen Schritte des Genehmigungsverfahrens, einschließlich aller Verfahrensschritte, zuständigen Behörden über ausreichend qualifiziertes Personal und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen — gegebenenfalls auch für die Weiterbildung und Umschulung — verfügen, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind.
(8)Über die in den Artikeln 38 und 39 genannte Plattform findet regelmäßig eine Erörterung der Umsetzung dieses Abschnitts und der Artikel 15 und 16 sowie ein Austausch über bewährte Verfahren zur Organisation der zentralen Kontaktstellen statt.
(9)Die am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden und andere betroffene Behörden legen die Anforderungen an die Informationen, die von einem Projektträger vor Beginn des Genehmigungsverfahrens verlangt werden, und deren Umfang fest und unterrichten die betreffende Kontaktstelle entsprechend.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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