ErwGr. 13

REG_2024_1735 · zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Bestimmte spezifische Bauteile in der Lieferkette für Netto-Null-Technologien werden im Rahmen energieintensiver Herstellungsprozesse produziert, etwa in den Sektoren Stahl, Aluminium, Nichteisenmetalle, Grundchemikalien, Zement, Kalk, Glas, Keramik, Düngemittel sowie Halbstoffe und Papier. Viele dieser Prozesse sind durch eine hohe Energie- und CO2-Intensität gekennzeichnet, was die Verringerung ihrer CO2-Emissionen in der Regel erschwert. Gleichzeitig wird in der Verordnung (EU) 2021/1119 eine rasche Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union gefordert. Angesichts der Tatsache, dass im Jahr 2019 17 % der gesamten Treibhausgasemissionen in der Union auf energieintensive Industrien entfielen, ist ihre Dekarbonisierung unerlässlich, um die Klimaneutralität der Union zu verwirklichen. Dies bedeutet, dass die Versorgungssicherheit in der Union bei bestimmten Bauteilen, die für Netto-Null-Technologien verwendet werden, auch von einer Intensivierung der Dekarbonisierungsbemühungen in energieintensiven Industriezweigen abhängt. Energieintensive Industrieanlagen fallen in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung, wenn in den betreffenden Anlagen spezifische Bauteile hergestellt werden, die in erster Linie für Netto-Null-Technologien verwendet werden. Da diese Sektoren insgesamt dekarbonisiert werden müssen und um die Verfügbarkeit bestimmter von ihnen hergestellter Bauteile, die in den Lieferketten für Netto-Null-Technologien verwendet werden, sicherzustellen, sollte diese Verordnung — im Gegensatz zu anderen Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, für die diese Verordnung gilt — auch für Projekte in energieintensiven Industrien gelten, die spezifische Bauteile herstellen, die unter anderem in den Lieferketten für Netto-Null-Technologien verwendet werden. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf schwer dekarbonisierbare Anlagen sollte von einem Projekt abhängig gemacht werden, das den Bau oder die Umwandlung dieser Anlage umfasst, womit eine erhebliche Verringerung der CO2-Emissionen aus den Produktionstätigkeiten erreicht werden soll. Die gezielte Unterstützung dieser Sektoren im Rahmen der vorliegenden Verordnung trägt dazu bei, den Zugang zu einer nachhaltigen Versorgung mit Netto-Null-Technologien im Binnenmarkt sicherzustellen, erhöht die Investitionssicherheit und schafft eine Nachfrage nach transformativen Netto-Null-Technologien und Dekarbonisierungstechnologien.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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