Um Fragen der Versorgungssicherheit anzugehen und gleichzeitig die Resilienz des Energiesystems der Union sowie die Bemühungen um eine Dekarbonisierung und Modernisierung zu unterstützen, müssen die Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der Union ausgebaut werden. Die Union muss sicherstellen, dass das Regelungsumfeld für die Hersteller von Photovoltaik-Technologien es ihnen ermöglicht, ihren Wettbewerbsvorteil zu verstärken und die Perspektiven im Hinblick auf die Versorgungssicherheit zu verbessern, indem sie sich bemühen, bis 2030 in der gesamten Photovoltaik-Wertschöpfungskette mindestens 30 GW operative Photovoltaik-Fertigungskapazitäten zu erreichen; dies steht im Einklang mit den Zielen der Europäischen Allianz der Photovoltaik-Industrie, die im Rahmen der durch die Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 festgelegten Strategie für Solarenergie der Union unterstützt wird. Die Union muss sicherstellen, dass das Regelungsumfeld für die Hersteller von Wind- und Wärmepumpentechnologien es ihnen ermöglicht, ihren Wettbewerbsvorteil zu festigen und ihre aktuellen Marktanteile im Laufe der 2020er Jahre im Einklang mit den Prognosen der Union für den Einsatz von Technologien zur Erreichung ihrer Energie- und Klimaziele bis 2030 zu bewahren oder zu vergrößern. Das bedeutet eine Fertigungskapazität der Union für Windkraft von mindestens 36 GW und für Wärmepumpen von mindestens 31 GW bis 2030. Die Hersteller von Batterien und Elektrolyseuren in der Union müssen ein Regelungsumfeld vorfinden, das es ihnen ermöglicht, ihre technologische Führungsrolle zu festigen und aktiv zur Gestaltung dieser Märkte zu beitragen. Im Hinblick auf Batterietechnologien würde dies bedeuten, dass zu den Zielen der Europäischen Batterie-Allianz beigetragen und darauf hingearbeitet werden muss, fast 90 % des jährlichen Batteriebedarfs der Union von den Batterieherstellern in der Union zu decken, was einer Fertigungskapazität der Union von mindestens 550 GWh bis 2030 entsprechen würde. Für die Hersteller von Elektrolyseuren in der Union sieht der REPowerEU-Plan bis 2030 eine Herstellung von zehn Millionen Tonnen erneuerbarem Wasserstoff innerhalb der Union sowie Einfuhren von bis zu zehn Millionen Tonnen erneuerbarem Wasserstoff vor. Um sicherzustellen, dass sich die technische Führungsrolle der Union auch in einer wirtschaftlichen Führungsrolle niederschlägt, wie dies im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung der Kommission und der Europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff befürwortet wird, sollte es den Herstellern von Elektrolyseuren in der Union ermöglicht werden, ihre Kapazitäten weiter auszubauen, sodass die aufgebotene Gesamtkapazität der installierten Elektrolyseure bis 2030 mindestens 100 GW Wasserstoff erreicht. Der REPowerEU-Plan enthält darüber hinaus das Ziel, die nachhaltige Erzeugung von Biomethan bis 2030 auf 35 Milliarden Kubikmeter zu steigern. Da die Lieferkette von Biomethan heute weitgehend in Europa angesiedelt ist, leistet es bereits einen Beitrag zur Resilienz der Union und sollte weiter gefördert werden. Die Hersteller von Flug- und Schiffskraftstoffen in der Union müssen nachhaltige alternative Kraftstoffe weiterentwickeln, produzieren und ausbauen, um maßgeblich zur Verringerung der Treibhausgasemissionen des Verkehrssektors bis 2050 um 90 % beizutragen sowie den Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) nachzukommen. Diese Verringerung wird auch von der Industrieallianz für die Wertschöpfungskette erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe nachdrücklich unterstützt. Die Union muss sicherstellen, dass das Regelungsumfeld und der Unterstützungsrahmen für Hersteller von Technologien für nachhaltige alternative Flug- und Schiffskraftstoffe es ihnen ermöglichen, ihre Herstellungskapazitäten entlang der gesamten Wertschöpfungskette für Kraftstoffe, von der Beschaffung und Lieferung von Rohstoffen bis hin zur Beimischung, einschließlich Umwandlungs- und Raffinationskapazitäten, zu erhöhen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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