ErwGr. 57

REG_2024_1735 · zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

In einigen Fällen sollte auf den Beitrag des Angebots zur Resilienz gegenüber bestimmten Drittländern geachtet werden. Hat die Kommission festgestellt, dass der Anteil einer Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile mit Herkunft aus einem Drittland mehr als 50 % der Lieferungen dieser spezifischen Technologie oder dieser Bauteile innerhalb der Union ausgemacht hat, so sollten die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber verpflichtet sein, in ihre Vergabedokumente mehrere Bedingungen aufzunehmen, um ein resilientes Ergebnis zu erzielen. Auf diese Weise sollte der Wert der spezifischen Netto-Null-Technologie, die aus dem betreffenden Drittland stammt, oder der wichtigsten spezifischen Bauteile der spezifischen Netto-Null-Technologie, die aus dem betreffenden Drittland stammen, unter bestimmten Bedingungen eine Obergrenze von 50 % nicht überschreiten. Hat die Kommission darüber hinaus festgestellt, dass der Anteil der Lieferungen dieser Produkte oder Bauteile mit Herkunft aus einem Drittland innerhalb der Union in zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich um mindestens 10 Prozentpunkte gestiegen ist und mindestens 40 % der Lieferungen innerhalb der Union erreicht hat, sollte derselbe Mechanismus gelten. Dies wird es der Union ermöglichen, sich entwickelnde Abhängigkeiten auf effiziente Weise zu berücksichtigen. Bei Aufträgen, die unter Anlage I des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, im Folgenden „GPA“) betreffend die Union oder andere für die Union bindende einschlägige internationale Übereinkünfte fallen, sollten die. öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber diese Anforderungen nicht auf Netto-Null-Technologien oder auf ihre wichtigsten spezifischen Bauteile, die aus Bezugsquellen stammen, die Unterzeichner dieser Übereinkünfte sind, anwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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