ErwGr. 58

REG_2024_1735 · zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Bei Nichteinhaltung dieser Resilienzanforderungen sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber in ihren Vergabedokumenten auch verlangen, dass der Hauptauftragnehmer verpflichtet ist, an den betreffenden öffentlichen Auftraggeber oder den betreffenden Auftraggeber eine anteilige Strafgebühr in Höhe von mindestens 10 % des Werts der spezifischen Netto-Null-Technologien des Auftrags zu zahlen, um sicherzustellen, dass der Mechanismus eingehalten wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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