Private Investitionen von Unternehmen und Finanzinvestoren sind von entscheidender Bedeutung. Sind private Investitionen allein nicht ausreichend, so könnte für die wirksame Realisierung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien eine öffentliche Unterstützung erforderlich sein, etwa in Form von Garantien, Darlehen oder Eigenkapital- und Quasi-Eigenkapitalinvestitionen, wobei Verzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden sind. Wird diese öffentliche Unterstützung in Form staatlicher Beihilfen gewährt, so sollte diese Beihilfe einen Anreizeffekt haben und erforderlich, gezielt, vorübergehend, angemessen und verhältnismäßig sein, wobei gleichzeitig der Wettbewerb und die Kohäsion im Binnenmarkt gewahrt werden. Die bestehenden Leitlinien für staatliche Beihilfen, die kürzlich im Einklang mit den Zielen des grünen und des digitalen Wandels einer eingehenden Überarbeitung unterzogen wurden, bieten unter bestimmten Voraussetzungen zahlreiche Möglichkeiten zur Förderung von Investitionen in Projekte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Die Mitgliedstaaten können eine wichtige Rolle dabei spielen, den Zugang zu Finanzmitteln für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien zu erleichtern, indem sie Marktversagen durch gezielte und vorübergehende staatliche Beihilfen ausgleichen. Der am 9. März 2023 angenommene Befristete Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels soll gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts gewährleisten, insbesondere in Sektoren, in denen ein Risiko der Standortverlagerung in Drittländer ermittelt wurde, und in Bezug auf die Angemessenheit der Beihilfebeträge. Er ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Unterstützung neuer Investitionen in Herstellungsanlagen in bestimmten Netto-Null-Sektoren einzuführen, auch durch Steuervergünstigungen. Im Interesse der Konvergenz zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen kann der zulässige Beihilfebetrag durch höhere Beihilfeintensitäten und Beihilfehöchstbeträge angepasst werden, wenn die Investition in einem Fördergebiet erfolgt. Zur Vermeidung der Fragmentierung des Binnenmarktes sind geeignete Bedingungen erforderlich, um die konkreten Risiken einer Umlenkung von Investitionen in Gebiete außerhalb des EWR zu überprüfen und festzustellen, ob das Risiko einer Verlagerung innerhalb des EWR besteht. Zur Mobilisierung nationaler Ressourcen zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten ermutigt, im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG 25 % der EHS-Einnahmen auszugeben, die sie jährlich bei EHS-Versteigerungen erzielen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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