ErwGr. 7

REG_2024_1739 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Wenn eine natürliche oder juristische Person freiwillig, vollständig und rechtzeitig einen Verstoß gegen die restriktiven Maßnahmen offenlegt, sollten die zuständigen nationalen Behörden diese Selbstanzeige bei der Verhängung von Sanktionen gegebenenfalls im Einklang mit den nationalem Verwaltungsrecht oder mit sonstigem einschlägigen nationalem Recht oder sonstigen einschlägigen nationalen Vorschriften gegebenenfalls gebührend berücksichtigen können. Die Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, und die darin enthaltenen Anforderungen in Bezug auf mildernde Umstände sind anwendbar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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