Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union, Frieden zu wahren, die internationale Sicherheit zu stärken und die internationale Zusammenarbeit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu fördern, und insbesondere auf die mit dem Beschluss 2014/145/GASP verfolgten Ziele sollte sichergestellt werden, dass die Dokumente des Rates, der Kommission und des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) in Bezug auf die Durchsetzung der in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 festgelegten restriktiven Maßnahmen oder in Bezug auf die Verhinderung von Verstößen gegen diese Maßnahmen bzw. von Umgehungen dieser Maßnahmen dem Berufsgeheimnis unterliegen und den Schutz genießen, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird, da in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen dazu genutzt werden könnten, die Durchsetzung der genannten Maßnahmen zu umgehen oder ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen, da die betreffenden Personen und Organisationen so handeln könnten, dass deren Durchsetzung verhindert wird. Dieser Schutz sollte auch für gemeinsame Vorschläge des Hohen Vertreters und der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und für alle damit zusammenhängenden Vorbereitungsdokumente sichergestellt werden, da deren Offenlegung die Wirksamkeit der in dem Beschluss 2014/145/GASP und in jener Verordnung festgelegten Maßnahmen sowie die Ausarbeitung und Aushandlung auf der Basis künftiger Vorschläge beeinflussen könnte. Bestimmte in solchen Vorschlägen enthaltene Maßnahmen, die vom Rat aus verschiedenen Gründen nicht angenommen werden können, werden häufig vom Hohen Vertreter und der Kommission in spätere Vorschläge aufgenommen. Es ist wichtig, dieses Initiativrecht vor jeglichem Einfluss öffentlicher oder privater Interessen zu schützen, die darauf gerichtet sind, die Organe der Union und die Dienste der Union außerhalb organisierter Konsultationen dazu zu bewegen, eine Änderung vorzuschlagen, zu verabschieden, zu verändern oder sich darauf zu einigen. Ihre Offenlegung könnte die möglichen neuen Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten unwirksam machen, da ihre beabsichtigte Annahme bereits bekannt wäre. Daher sollte davon ausgegangen werden, dass die Offenlegung dieser Dokumente der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024
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