ErwGr. 17

REG_2024_1747 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union

Um die effiziente Integration von Strom aus variablen erneuerbaren Energiequellen zu gewährleisten und den Bedarf an Strom aus fossilen Brennstoffen in regionalen oder unionsweiten Strompreiskrisen zu senken, sollten die Mitgliedstaaten die Netzbetreiber auffordern können, für eine zusätzliche Laststeuerung die Beschaffung eines Produkts zur Lastspitzenreduktion vorzuschlagen, um zur Verringerung des im Stromnetz auftretenden Verbrauchs beizutragen. Der Vorschlag für ein Produkt zur Lastspitzenreduktion sollte von der betreffenden Regulierungsbehörde im Hinblick auf eine Senkung der Stromnachfrage und eine Verringerung der Auswirkungen auf den Großhandelsstrompreis in Spitzenlaststunden bewertet werden. Da das Produkt zur Lastspitzenreduktion darauf abzielt, den Stromverbrauch zu verringern und zu verlagern, und um eine Zunahme der Treibhausgasemissionen zu vermeiden, sollte die Aktivierung des Produkts zur Lastspitzenreduktion nicht mit der Aufnahme der Stromerzeugung aus fossilen Quellen hinter dem Messpunkt verbunden sein. Da das Produkt zur Lastspitzenreduktion nur in eingeschränkten Fällen einer regionalen oder unionsweiten Strompreiskrise angewandt werden soll, kann dessen Beschaffung bis zu einer Woche vor der Freigabe zusätzlicher Kapazitäten zur Laststeuerung erfolgen. Netzbetreiber sollten in der Lage sein, das Produkt zur Lastspitzenreduktion vor oder innerhalb des Zeitbereichs des Day-Ahead-Markts zu aktivieren. Alternativ sollte es möglich sein, das Produkt zur Lastspitzenreduktion auf der Grundlage eines vordefinierten Strompreises automatisch zu aktivieren. Um den Umfang der Stromverbrauchsverringerung zu überprüfen, sollte der Netzbetreiber von einem Basiswert ausgehen, der den erwarteten Stromverbrauch ohne Aktivierung des Produkts zur Lastspitzenreduktion widerspiegelt, und er sollte nach Konsultation der Marktteilnehmer eine Methode zur Bestimmung des Basiswerts entwickeln. Diese Methode sollte von der betreffenden Regulierungsbehörde genehmigt werden. ACER sollte die Auswirkungen der Verwendung von Produkten zur Lastspitzenreduktion auf den Elektrizitätsmarkt der Union bewerten, wobei berücksichtigt werden sollte, dass Produkte zur Lastspitzenreduktion nicht das Funktionieren der Elektrizitätsmärkte verzerren oder zu einer Neuausrichtung von Laststeuerung hin zu Produkten zur Lastspitzenreduktion führen dürfen, und sie sollte Empfehlungen an die Regulierungsbehörden richten können, die bei deren Bewertung auf nationaler Ebene zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sollte ACER die Auswirkungen der Entwicklung von Produkten zur Lastspitzenreduktion auf dem Elektrizitätsmarkt der Union unter normalen Umständen bewerten. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 vorlegen können, um Produkte zur Lastspitzenreduktion außerhalb von Strompreiskrisen einzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024

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