ErwGr. 24

REG_2024_1747 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union

Erneuerbare Offshore-Energiequellen wie Offshore-Windenergie, Meeresenergie und schwimmende Fotovoltaikanlagen werden beim Aufbau eines weitgehend auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden Energiesystems und bei der Gewährleistung der Klimaneutralität bis 2050 eine entscheidende Rolle spielen.
Es gibt jedoch erhebliche Hindernisse, die einer breiteren und effizienten Nutzung entgegenstehen und damit den massiven Ausbau verhindern, der zur Verwirklichung dieser Ziele erforderlich ist.
Ähnliche Hindernisse könnten künftig auch bei anderen Offshore-Technologien auftreten.
Um das Investitionsrisiko für die Entwickler von Offshore-Projekten zu verringern, könnte die Entwicklung von Offshore-Projekten durch Instrumente wie Strombezugsverträge oder zweiseitige Differenzverträge erleichtert werden.
Für Offshore-Hybridprojekte, die an mehr als einen Markt in einer Offshore-Gebotszone angebunden sind, besteht in Bezug auf den Marktzugang ein zusätzliches Risiko im Zusammenhang mit der besonderen topografischen Lage.
Um die Risiken für solche Projekte zu verringern, sollten Übertragungsnetzbetreiber einen Ausgleich zahlen, wenn sie den validierten Ergebnissen der Kapazitätsberechnung zufolge auf der Verbindungsleitung nicht die in den Netzanschlussverträgen vereinbarte Kapazität bereitgestellt oder auf den kritischen Netzelementen nicht die Kapazität gemäß den in Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten Kapazitätsberechnungsvorschriften nach zur Verfügung gestellt haben.
Übertragungsnetzbetreiber sollten keinen Ausgleich zahlen, wenn sie den validierten Ergebnissen der Kapazitätsberechnung zufolge die Anforderungen des Netzanschlussvertrags in Bezug auf die Kapazität der Verbindungsleitung erfüllt oder übertroffen sowie auf den kritischen Netzelementen die Kapazität gemäß den in Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten Vorschriften zur Verfügung gestellt haben.
Im jeweiligen Netzanschlussvertrag mit dem Betreiber einer Offshore-Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sollten die Übertragungsnetzbetreiber bestrebt sein, eine Gesamtkapazität zu vereinbaren, die fest — und nicht flexibel — ist und im Einklang mit dem gemäß Richtlinie (EU) 2019/944 eingerichteten Rahmen für Netzanschlussverträge der steht.
Die Mitgliedstaaten sollten rechtzeitig über den Netzanschlussvertrag unterrichtet werden.
Ausgleichszahlungen sollten geleistet werden, entweder wenn die verfügbaren Übertragungskapazitäten so weit verringert werden, dass der gesamte erzeugte Strom, den die Offshore-Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen andernfalls hätte exportieren können, nicht auf die umliegenden Märkte gelangen kann, und/oder wenn es in der Offshore-Gebotszone im Vergleich zu einem Szenario ohne Kapazitätsminderung infolge einer Kapazitätsminderung zu einem entsprechenden Preisverfall kommt, obwohl exportiert werden kann.
Der Ausgleich sollte aus Engpasserlösen gezahlt werden.
Der Ausgleich sollte gelten, wenn ein oder mehrere Übertragungsnetzbetreiber nicht genügend Kapazitäten für den Export der Stromerzeugungskapazität auf seiner bzw. ihrer jeweiligen Verbindungsleitung bis zu der im Netzanschlussvertrag vereinbarten Kapazität zur Verfügung gestellt hat bzw. haben und sollte von diesem Übertragungsnetzbetreiber bzw. diesen Übertragungsnetzbetreibern geleistet werden.
Ist die unzureichende Kapazität darauf zurückzuführen, dass andere Übertragungsnetzbetreiber auf ihren kritischen Netzelementen nicht die Kapazität gemäß den in Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten Kapazitätsberechnungsvorschriften zur Verfügung gestellt haben, so sollten im Interesse der regionalen Fairness die Ausgleichskosten nach dem Verursacherprinzip proportional auf diese Übertragungsnetzbetreiber aufgeteilt werden.
Darüber hinaus kann ein etwaiger Ausgleich, der nicht durch diese proportionale Aufteilung abgedeckt wird, im Rahmen ihrer Kostenteilungsvereinbarungen zwischen den einschlägigen Parteien in den am Offshore-Hybridprojekt beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.
Dieser Ausgleich sollte nicht zu einer Überkompensation führen und soll die Verringerung der Einnahmen der Betreiber von Offshore-Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen infolge eines eingeschränkten Zugangs zu den Verbundmärkten kompensieren.
Er sollte sich nur auf die für den Markt zur Verfügung stehende Erzeugungskapazität beziehen, die wetterabhängig sein kann, nicht jedoch auf Ausfälle oder Wartungsarbeiten des Offshore-Projekts.
Der Ausgleich im Fall eines fehlenden Zugangs zum Übertragungsnetz sollte nicht so ausgelegt werden, dass ein vorrangiger Dispatch gewährt wird, und sollte mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Maximierung der grenzüberschreitenden Kapazitäten für den Handel gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 in Einklang gebracht werden.
Darüber hinaus sollte es nicht zu einem doppelten Ausgleich für dasselbe mit dieser Bestimmung abgedeckte Risiko kommen, etwa wenn das Risiko bereits unter einen Differenzvertrag oder eine andere einschlägige Förderregelung fällt.
Die Einzelheiten dieses Ausgleichsmechanismus und der Umsetzungsmethode, die zu entwickeln sind, einschließlich der Bedingungen für eine mögliche Beendigung der Maßnahme — beispielsweise das Vorliegen einer ausreichenden Nachfrage in der Offshore-Gebotszone (z.
B. eines großen Elektrolyseurs) oder eines direkten Zugangs zu einer für ein Verschwinden des Risikos ausreichenden Anzahl von Märkten — sollen in einem Durchführungsrechtsakt näher ausgearbeitet werden, gegebenenfalls auch durch Änderungen der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (19).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024

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