ErwGr. 48

REG_2024_1747 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union

Zur Unterstützung der Umweltschutzziele sollte der CO2-Emissionsgrenzwert gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 als Obergrenze gelten. Die Mitgliedstaaten könnten daher in voller Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission vom 18. Februar 2022 mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen“, mit denen die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, in Kapazitätsmechanismen umweltfreundliche Kriterien aufzunehmen, technische Leistungsstandards und CO2-Emissionsgrenzwerte festlegen, mit denen die Beteiligung an Kapazitätsmechanismen auf flexible, nichtfossile Technologien beschränkt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024

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