ErwGr. 46

REG_2024_1747 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union

Für den beschleunigten Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen bedarf es weiterer verfügbarer Flexibilitätslösungen, damit die Integration der erneuerbaren Energie in das Netz sichergestellt wird und sich das Stromsystem und das Stromnetz an die Variabilität der Stromerzeugung und des Stromverbrauchs über verschiedene Zeithorizonte hinweg anpassen können. Zur Förderung nichtfossiler Flexibilität sollte die Regulierungsbehörde oder eine andere von einem Mitgliedstaat benannte Behörde oder Stelle auf der Grundlage der Angaben der Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber und einer gemeinsamen europäischen Methode, die Gegenstand einer öffentlichen Konsultation und einer Genehmigung von ACER ist, regelmäßig den nationalen Flexibilitätsbedarf im Stromsystem prüfen. Im Hinblick auf die Dekarbonisierung des Energiesystems sollten bei der Prüfung des Flexibilitätsbedarfs des Stromsystems alle bestehenden und geplanten Investitionen, einschließlich bestehender Anlagen, die noch nicht an das Netz angeschlossen sind, im Hinblick auf Flexibilitätsquellen wie flexible Stromerzeugung, Verbindungsleitungen, Laststeuerung, Energiespeicherung oder die Erzeugung erneuerbarer Brennstoffe berücksichtigt werden. ACER sollte die nationalen Berichte regelmäßig bewerten und auf Unionsebene einen Bericht mit Empfehlungen zu Fragen von grenzüberschreitender Bedeutung erstellen. Auf der Grundlage der nationalen Berichte über den Flexibilitätsbedarf sollten die Mitgliedstaaten ein indikatives nationales Ziel für nichtfossile Flexibilität, einschließlich der jeweiligen spezifischen Beiträge sowohl der Laststeuerung als auch der Energiespeicherung zu diesem Ziel, festlegen, das sich im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1999 auch in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen widerspiegeln sollte. Vor dem Hintergrund dieser Pläne sollte die Kommission in der Lage sein, eine Flexibilitätsstrategie der Union mit besonderem Schwerpunkt auf der Laststeuerung und der Energiespeicherung auszuarbeiten, die mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang steht. Der Kommission sollte möglich sein, dieser Strategie der Union einen Gesetzgebungsvorschlag beizufügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024

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