Aufgrund der Obergrenze für die Markteinnahmen sollten direkte Preisstützungssysteme in Form zweiseitiger Differenzverträge oder gleichwertiger Systeme mit denselben Auswirkungen in Zeiten hoher Energiepreise eine zusätzliche Einnahmequelle für die Mitgliedstaaten sein. Um die Auswirkungen hoher Strompreise auf die Energiekosten der Verbraucher weiter abzumildern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass jegliche von den Erzeugern erzielten Einnahmen, die direkten Preisstützungssystemen in Form zweiseitiger Differenzverträge oder gleichwertiger Systeme mit denselben Auswirkungen unterliegen, oder der entsprechende finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen an Endkunden, darunter Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie energieintensive Unternehmen, weitergegeben werden. Bei der Verteilung der Einnahmen an die Haushaltskunden sollten die Mitgliedstaaten insbesondere schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden unterstützen können. Angesichts der umfassenderen Vorteile für Stromkunden, die sich aus Investitionen in erneuerbare Energie, Energieeffizienz und die Nutzung CO2-armer Energie ergeben, sollten die Mitgliedstaaten ferner in der Lage sein, die Einnahmen aus zweiseitigen Differenzverträgen oder gleichwertigen Systeme mit denselben Auswirkungen oder den entsprechenden finanziellen Gegenwert dieser Einnahmen zu verwenden, um Investitionen zur Senkung der Stromkosten der Endkunden zu finanzieren, auch in Bezug auf spezifische Wirtschaftstätigkeiten wie Investitionen in den Ausbau des Verteilernetzes, Energie aus erneuerbaren Quellen und Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Ferner sollten die Mitgliedstaaten solche Einnahmen oder den entsprechenden finanziellen Gegenwert dieser Einnahmen verwenden können, um die Kosten der direkten Preisstützungssysteme zu finanzieren. Die Umverteilung der Einnahmen sollte so erfolgen, dass die Kunden nach wie vor in gewissem Ausmaß dem Preissignal ausgesetzt sind, sodass sie ihren Verbrauch verringern, wenn die Preise hoch sind, bzw. ihn in Zeiträume mit niedrigeren Preisen verlagern, bei denen es sich in der Regel um Zeiträume handelt, in denen der Anteil des aus erneuerbaren Quellen erzeugten Stroms höher ist. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten den Verbrauch außerhalb der Lastspitzenzeiten berücksichtigen können, um die Anreize für Flexibilität zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die gleichen Wettbewerbsbedingungen und der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Versorgern durch die Umverteilung der Einnahmen an die Stromendverbraucher nicht beeinträchtigt werden. Diese Grundsätze sollten für Einnahmen aus Verträgen im Rahmen direkter Preisstützungssysteme, die vor dem Geltungsbeginn der Verpflichtung zur Verwendung zweiseitiger Differenzverträge oder gleichwertiger Systeme mit denselben Auswirkungen geschlossen wurden, nicht verbindlich gelten. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die Einnahmen aus zweiseitigen Differenzverträgen oder aus gleichwertigen Systemen mit denselben Auswirkungen zu verteilen, ohne dass diese Verteilung eine Regulierung der Verbraucherpreise gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/944 darstellt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.