ErwGr. 52

REG_2024_1747 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union

Da Estland, Lettland und Litauen noch nicht mit dem Stromsystem der Union synchronisiert sind, stehen sie bei der Organisation von Regelleistungsmärkten und der marktbasierten Beschaffung von Systemdienstleistungen vor sehr spezifischen Herausforderungen. Wenngleich die Synchronisierung voranschreitet, ist die Verfügbarkeit ausreichender Regelleistungsreserven für die Frequenzregulierung eine der wesentlichen Voraussetzungen für einen stabilen synchronen Netzbetrieb. Da die baltischen Staaten jedoch bei der Frequenzverwaltung vom russischen Synchrongebiet abhängig sind, waren sie noch nicht in der Lage, einen eigenen funktionierenden Regelleistungsmarkt zu entwickeln. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat das Risiko für die Versorgungssicherheit aufgrund des Fehlens eigener Regelleistungsmärkte erheblich erhöht. Daher tragen die Anforderungen des Artikels 6 Absätze 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/943 und des Artikels 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission (22), die für die Anwendung auf bestehende Regelleistungsmärkte konzipiert sind, der Situation in Estland, Lettland und Litauen noch nicht Rechnung, zumal die Entwicklung eines Regelleistungsmarkts Zeit und neue Investitionen in Regelleistung erfordert. Estland, Lettland und Litauen sollten daher abweichend von diesen Anforderungen berechtigt sein, für einen Übergangszeitraum längerfristige Finanzkontrakte zur Beschaffung von Regelleistung zu schließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024

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