Zur Unterstützung der Umweltschutzziele sind in Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 Anforderungen an die CO2-Emissionsgrenzwerte für Kapazitätsmechanismen festgelegt. Mitgliedstaaten, die Kapazitätsmechanismen anwenden, die vor dem 4. Juli 2019 genehmigt wurden, sollten jedoch während des Übergangs zu einem CO2-freien System und unmittelbar nach der Energiekrise ausnahmsweise und als letztes Mittel für einen begrenzten Zeitraum von diesen CO2-Emissionsgrenzwerten abweichen können. Eine solche Freistellung sollte jedoch auf bestehende Erzeugungskapazitäten beschränkt sein, die die kommerzielle Erzeugung vor dem 4. Juli 2019, nämlich vor dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/943, aufgenommen haben. Dem Antrag auf Anwendung einer Freistellung sollte ein Bericht des betreffenden Mitgliedstaats beigefügt werden, in dem die Auswirkungen der Freistellung auf die Treibhausgasemissionen und die Energiewende bewertet werden. Dieser Bericht sollte auch einen Plan mit Etappenzielen für die Abkehr von der Teilnahme von Erzeugungskapazitäten, die die CO2-Emissionsgrenzwerte für Kapazitätsmechanismen nicht einhalten, umfassen. Nach Gewährung der Anwendung einer Freistellung sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Beschaffungsverfahren durchzuführen, die nach wie vor sämtlichen Anforderungen des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2019/943 mit Ausnahme der Anforderungen in Bezug auf die CO2-Emissionsgrenzwerte genügen müssen. Die Beschaffung von Erzeugungskapazitäten, die die CO2-Emissionsgrenzwerte nicht einhalten, sollte auf ein Jahr und auf einen Lieferzeitraum, der die Dauer der Freistellung nicht überschreitet, beschränkt werden. Dem zusätzlichen Beschaffungsverfahren, das für die Teilnahme von Erzeugungskapazitäten, die die CO2-Emissionsgrenzwerte nicht einhalten, offensteht, sollte ein Beschaffungsverfahren vorausgehen, das darauf abzielt, die Teilnahme von Kapazitäten, die die CO2-Emissionsgrenzwerte einhalten, zu maximieren, auch indem ein ausreichend hoher Anstieg der Kapazitätspreise zugelassen wird, um Anreize für Investitionen in solche Kapazitäten zu schaffen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024
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