ErwGr. 10

REG_2024_1756 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

Für Zearalenon ist in Nummer 1.5.3 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 ein Höchstgehalt für Getreide festgelegt, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, sowie für Getreidemehl, -grieß, -kleie und -keime, die als Enderzeugnis für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der in anderen Einträgen genannten Erzeugnisse. Der entsprechende Eintrag ist unklar formuliert. Er sollte berichtigt werden, um Missverständnisse zu vermeiden und um klarzustellen, dass sich die Formulierung „für den Endverbraucher in Verkehr gebracht“ nur auf „Getreide, Getreidekleie und -keime“, jedoch nicht auf „Getreidemehl und -grieß“ bezieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024

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