ErwGr. 8

REG_2024_1756 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

Für Ochratoxin A ist in Nummer 1.2.10 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 ein Höchstgehalt für aus unverarbeiteten Getreidekörnern gewonnene Erzeugnisse, mit Ausnahme der in anderen Einträgen genannten Erzeugnisse, sowie für Getreide, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, festgelegt. Der entsprechende Eintrag ist unklar formuliert. Er sollte berichtigt werden, um Missverständnisse zu vermeiden und um klarzustellen, dass sich die Formulierung „für den Endverbraucher in Verkehr gebracht“ nur auf „Getreide“ und nicht auf „aus unverarbeiteten Getreidekörnern gewonnene Erzeugnisse“ bezieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024

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