ErwGr. 5

REG_2024_1756 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

Um die Verbrauchersicherheit zu gewährleisten, sollte der in Nummer 2.3.2 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 festgelegte Höchstgehalt für Blausäure in Leinsamen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, unabhängig von der Verarbeitungsstufe der Leinsamen gelten. Die betreffende Nummer sollte daher entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.06.2024

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