Anhang V – EU-Konformitätserklärung

REG_2024_1781 · zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

(in Artikel 44 genannt)
1.Nr. … (eindeutige Kennung des Produkts);
2.den Namen und die Anschrift des Herstellers und, falls ernannt, seines Bevollmächtigten;
3.die Aussage „Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.“;
4.den Gegenstand der Erklärung (Beschreibung des Produkts, die ausreicht, um seine eindeutige Identifizierung und die Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen; sie kann, wenn dies für die Identifizierung des Produkts erforderlich ist, ein Bild enthalten);
5.die Aussage, dass der in Unterabsatz 4 genannte Gegenstand der Erklärung dieser Verordnung, den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und, falls anwendbar, anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht;
6.die Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder die Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird;
7.falls zutreffend, die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer), die … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) durchgeführt und die Bescheinigung oder Zulassung … (Nummer) ausgestellt hat;
8.falls vorhanden, die Erklärung der Übereinstimmung mit anderem einschlägigen Unionsrecht, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
9.den Namen und die Unterschrift der für den Hersteller oder für den Bevollmächtigten des Herstellers zeichnungsberechtigten Person.
10.Zusätzliche Angaben: Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung): (Name, Funktion) (Unterschrift):

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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