ErwGr. 100

REG_2024_1781 · zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat ein Volumen von 14 % des BIP der Union.
Als Beitrag zum Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität, der Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, indem sichergestellt wird, dass eine ausreichende Nachfrage nach ökologisch nachhaltigeren Produkten besteht, sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber ihre Beschaffung gegebenenfalls an spezifische Anforderungen für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge anpassen.
Gegenüber einem freiwilligen Ansatz wird durch verbindliche Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge sichergestellt, dass die Hebelwirkung der öffentlichen Ausgaben zur Steigerung der Nachfrage nach leistungsfähigeren Produkten maximiert wird.
Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten den nationalen öffentlichen Auftraggebern Unterstützung bei der Weiterbildung und Umschulung des für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Personals leisten.
Diese Anforderungen für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge sollten Mindestanforderungen sein, was bedeutet, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber zusätzliche und strengere Anforderungen festlegen können sollten.
Diese Anforderungen sollten transparent, objektiv und diskriminierungsfrei sein.
Das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sollte von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern im Einklang mit den Richtlinien 2014/24/EU (51) und 2014/25/EU (52) des Europäischen Parlaments und des Rates und den geltenden branchenspezifischen Rechtsvorschriften sowie mit den internationalen Verpflichtungen der Union, einschließlich des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und anderer internationaler Übereinkünfte, an die die Union gebunden ist, durchgeführt werden.
Diese Anforderungen gelten unbeschadet der (öffentlichen) Auftraggebern offenstehenden Möglichkeit, sich auf im Unionsrecht, insbesondere in den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU, festgelegte Abweichungen oder Ausnahmen in Bezug auf öffentliche Aufträge zu stützen.
Die für bestimmte Produktgruppen festgelegten Anforderungen sollten nicht nur bei der direkten Beschaffung dieser Produkte im Rahmen öffentlicher Lieferaufträge, sondern auch bei öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsaufträgen eingehalten werden, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand dieser Aufträge sind.
Diese Anforderungen sollten in Bezug auf die Produktaspekte festgelegt werden, die in dem delegierten Rechtsakt zur Regulierung der betreffenden Produkte behandelt werden.
Im Rahmen dieser Anforderungen könnte die Kommission verbindliche technische Mindestspezifikationen festlegen, in denen vorgeschrieben wird, dass Produkte die in den einschlägigen delegierten Rechtsakten festgelegten bestmöglichen Leistungswerte erreichen müssen, und, falls zutreffend, auch die beiden höchsten Leistungsklassen oder Punktzahlen.
So wären beispielsweise öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verpflichtet, vorzuschreiben, dass die Produkte der Bieter bestimmte Anforderungen im Hinblick auf den CO2-Fußabdruck erfüllen.
Im Einklang mit dem Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge sollte bei diesen verbindlichen Mindestspezifikationen vermieden werden, dass der Wettbewerb künstlich eingeschränkt wird und bestimmte Wirtschaftsteilnehmer begünstigt werden.
Die Kommission könnte auch verbindliche Mindestzuschlagskriterien für die Vergabe festlegen und diesen Kriterien eine bestimmte Gewichtung zwischen 15 % und 30 % zuweisen, um sicherzustellen, dass sie die Auswahl der Produkte zugunsten der ökologisch nachhaltigsten Produkte maßgeblich beeinflussen können.
So wären öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber beispielsweise verpflichtet, den Rezyklatanteil der betreffenden Produkte mit mindestens 20 % bis 30 % zu gewichten.
Folglich hätten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens die Möglichkeit, den Rezyklatanteil mit mehr als 30 %, nicht aber mit weniger als 20 % zu gewichten.
Wenn Unsicherheiten hinsichtlich der Verfügbarkeit oder der Kosten der leistungsfähigsten Produkte auf dem Unionsmarkt bestehen, sollten Zuschlagskriterien technischen Spezifikationen vorgezogen werden.
Die Kommission könnte auch Bedingungen für die Auftragsausführung oder Zielvorgaben festlegen, nach denen beispielsweise öffentliche Auftraggeber uns Auftraggeber bei mindestens 50 % ihrer jährlichen Beschaffung bestimmter Produkte auf diejenigen Produkte zurückgreifen sollten, die mehr als 70 % recycelbare Materialien enthalten.
Infolgedessen könnten die Mitgliedstaaten noch höhere Ziele für die Beschaffung dieser Produkte festlegen.
Bei der Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten und insbesondere bei der Prüfung, ob dies für die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber wirtschaftlich durchführbar ist, sollte die Kommission die bestmöglichen auf dem Markt verfügbaren umweltverträglichen Produkte und Lösungen, die Auswirkungen der Anforderungen auf den Wettbewerb und den Umstand berücksichtigen, dass verschiedene öffentliche Auftraggeber in verschiedenen Mitgliedstaaten über unterschiedliche Haushaltskapazitäten verfügen oder anderen Sachzwängen, etwa im Zusammenhang mit den Klimabedingungen oder der Netzinfrastruktur, unterliegen könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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