ErwGr. 105

REG_2024_1781 · zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

Die Prioritäten für die Marktüberwachung im Rahmen dieser Verordnung sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien wie dem Ausmaß der festgestellten Nichtkonformität oder den Umweltauswirkungen, die sich aus der Nichtkonformität ergeben, festgelegt werden. Die geplanten Tätigkeiten zur Umsetzung dieser Prioritäten sollten ihrerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den Fakten stehen, die zu ihrer Priorisierung geführt haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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