REG_2024_1781 · zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: a) Festlegung von Verfahren für die Ausstellung und Überprüfung der digitalen Zertifikate für den Zugang zu den im digitalen Produktpass gespeicherten Daten durch Wirtschaftsteilnehmer und andere relevante Akteure aufgrund ihren jeweiligen Rechten; b) Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Verknüpfung des Registers und des System für den Austausch von Bescheinigungen im Rahmen des EU-Single-Windows für den Zoll, einschließlich der Mitteilung der eindeutigen Registrierungskennung; c) Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Gestaltung der Etiketten; d) Annahme und Aktualisierung einer Liste von Selbstregulierungsmaßnahmen, die als gültige Alternativen zu einem gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden; e) Festlegung der Einzelheiten und des Formats für die Offenlegung der Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte, die entsorgt wurden; f) Festlegung, Änderung oder Aufhebung gemeinsamer Spezifikationen für Ökodesign-Anforderungen, für die wesentlichen Anforderungen für digitale Produktpässe oder für Anforderungen für Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden; g) Festlegung von Mindestanforderungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Beschaffung von Produkten, die unter Ökodesign-Anforderungen fallen, oder von Bau- oder Dienstleistungen, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand solcher Aufträge sind; und h) Entscheidung nach dem Schutzklauselverfahren der Union, ob eine nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (55) ausgeübt werden.
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