ErwGr. 57

REG_2024_1781 · zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

Die unnötig hohen Produktionsmengen und die kurze Nutzungsdauer von Textilien, von denen Bekleidung den größten Anteil am Verbrauch in der Union ausmacht, verursachen erhebliche Umweltauswirkungen, wie in der Mitteilung der Kommission vom 30. März 2022 mit dem Titel „EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien“ beschrieben. Neu hergestellte, aber unverkaufte Textilien — insbesondere Bekleidung — gehören zu den Artikeln, die Berichten zufolge vernichtet werden. Bekleidung sollte einem Höheren Wert beigemessen werden und sie sollte länger getragen und besser gepflegt werden, als es in der heutigen Fast-Fashion-Kultur der Fall ist. Aus Sicht der Kreislaufwirtschaft steht eine solche Verschwendung wertvoller Ressourcen in klarem Widerspruch zu den Zielen dieser Verordnung. Daher ist es gerechtfertigt, die Vernichtung von unverkaufter Bekleidung und Bekleidungszubehör, die für Verbraucher vorgesehen sind, sowie von Schuhwerk zu verbieten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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