Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Methanemissionen“ bezeichnet alle direkten Emissionen aus jedweder Komponente, unabhängig davon, ob sie auf Ausblasen, unvollständige Verbrennung beim Abfackeln oder auf Lecks zurückzuführen sind;
2.„Komponente“ bezeichnet jedes in Öl-, Erdgas- oder Kohleanlagen oder -infrastrukturen verwendete Teil oder Element von Ausrüstung, aus dem möglicherweise Methan austritt;
3.„Betreiber“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die eine Betriebseinheit betreibt oder kontrolliert oder der — sofern dies im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist — die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsgewalt über den technischen Betrieb einer Betriebseinheit übertragen wurde;
4.„Betriebseinheit“ bezeichnet eine Geschäfts- oder Betriebseinheit, die aus verschiedenen Anlagen oder Standorten bestehen kann, einschließlich selbst betriebener oder nicht selbst betriebener Betriebseinheiten;
5.„selbst betriebene Betriebseinheiten“ bezeichnet Betriebseinheiten, die der operativen Kontrolle des Betreibers unterliegen;
6.„nicht selbst betriebene Betriebseinheiten“ bezeichnet Betriebseinheiten, die nicht der operativen Kontrolle des Betreibers unterliegen;
7.„Standort“ bezeichnet eine Ansammlung von Komponenten, die als Untereinheit einer Betriebseinheit in einer gewissen Beziehung zueinander stehen;
8.„Fernleitung“ bezeichnet Fernleitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates (22);
9.„Fernleitungsnetzbetreiber“ bezeichnet Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2024/1788;
10.„Verteilung“ bezeichnet Verteilung im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2024/1788;
11.„Verteilernetzbetreiber“ bezeichnet Verteilernetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Richtlinie (EU) 2024/1788;
12.„Bergwerksbetreiber“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die ein Kohlebergwerk betreibt oder kontrolliert oder der — sofern dies im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist — die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsgewalt über den technischen Betrieb eines Kohlebergwerks übertragen wurde;
13.„Prüfung“ bezeichnet die von einer Prüfstelle durchgeführten Tätigkeiten, um die Konformität der von den Betreibern, Unternehmen und Bergwerksbetreibern gemäß dieser Verordnung übermittelten Berichte mit dieser Verordnung zu bewerten;
14.„Prüfstelle“ bezeichnet eine juristische Person, die Prüfungstätigkeiten durchführt und zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Prüfungsvermerks von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist, oder, unbeschadet Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung, eine natürliche Person, die anderweitig zur Durchführung von Prüfungstätigkeiten ermächtigt ist;
15.„Quelle“ bezeichnet eine Komponente oder eine geologische Struktur, aus der beabsichtigt oder unbeabsichtigt, intermittierend oder permanent Methan in die Atmosphäre freigesetzt wird;
16.„Emissionsfaktor“ bezeichnet einen Koeffizienten zur Quantifizierung der Emissionen pro Aktivitätseinheit eines Gases, der entweder auf einer Stichprobe von Messwerten oder auf anderen Quantifizierungsmethoden basiert und gemittelt wird, um für einen gegebenen Aktivitätsgrad unter gegebenen Betriebsbedingungen eine repräsentative Emissionsrate zu erhalten;
17.„generischer Emissionsfaktor“ bezeichnet einen standardisierten Emissionsfaktor je Emissionsquelle, der auf Verzeichnisse oder Datenbanken zurückgeht, jedoch nicht anhand direkter Messungen überprüft wird;
18.„spezifischer Emissionsfaktor“ bezeichnet einen Emissionsfaktor für eine Emissionsquelle, der auf direkte Messungen zurückgeht;
19.„direkte Messung“ bezeichnet die Messung der Methanemission an der Quelle mittels einer Messvorrichtung, die eine solche Messung ermöglicht;
20.„Quantifizierung“ bezeichnet Tätigkeiten zur Bestimmung der Menge der Methanemissionen anhand direkter Messungen sowie, wenn keine direkten Messungen durchführbar sind, auf Grundlage anderer Methoden, wie Simulationsinstrumenten und anderen detaillierten technischen Berechnungen, oder aufgrund einer Kombination dieser Methoden;
21.„Methanemissionen auf Standortebene“ bezeichnet alle Quellen von Methanemissionen innerhalb eines Standorts;
22.„Messung auf Standortebene“ bezeichnet eine Messung, die die vollständige Erfassung aller Methanemissionen auf Standortebene ermöglicht, einschließlich — im Falle eines Rohrleitungsnetzes — der Emissionen von Segmenten dieses Netzes und für die typischerweise Sensoren, die auf mobile Plattformen wie ein Fahrzeug, eine Drohne, ein Flugzeug, ein Boot, ein Satellit montiert sind, oder andere Mittel wie fest installierte Sensoren oder kontinuierliche Punktsensornetzwerke eingesetzt werden;
23.„Unternehmen“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausübt: Exploration und Förderung von Öl und fossilem Gas, Sammlung und Verarbeitung von fossilem Gas sowie Fernleitung, Verteilung und Untertagespeicherung von Gas, auch in Bezug auf LNG;
24.„LNG-Anlage“ eine LNG-Anlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2024/1788;
25.„Untersuchung zur Leckerkennung und -reparatur“ bzw. „LDAR-Untersuchung“ (Leak Detection and Repair survey) bezeichnet eine Untersuchung, die dazu dient, die Quellen von Methanlecks und anderen unbeabsichtigten Methanemissionen zu suchen und zu erkennen und die betreffenden Komponenten zu reparieren oder zu ersetzen;
26.„Untersuchung zur Leckerkennung und -reparatur von Typ 1“ bzw. „LDAR-Untersuchung von Typ 1“ bezeichnet eine Untersuchung zur Leckerkennung bzw. -reparatur, die im Einklang mit den im Rahmen von Artikel 14 Absätze 2, 7 und 8 sowie Anhang I Teil 1 für LDAR-Untersuchungen von Typ 1 festgelegten Anforderungen durchgeführt wird;
27.„Untersuchung zur Leckerkennung und -reparatur von Typ 2“ bzw. „LDAR-Untersuchung von Typ 2“ bezeichnet eine Untersuchung zur Leckerkennung und -reparatur, die gemäß im Rahmen von Artikel 14 Absätze 2, 7 und 8 sowie Anhang I Teil 1 für LDAR-Untersuchungen von Typ 2 festgelegten Anforderungen durchgeführt wird;
28.„Förderstelle“ bezeichnet einen Ort, an dem Öl oder Erdgas aus dem Boden gewonnen wird und an dem keine Verarbeitung stattfindet;
29.„Verarbeitungsstelle“ bezeichnet einen Ort, an dem Verfahren zur Behandlung von Öl und Erdgas, wie die Trennung von Öl und Erdgas vom Wasser, angewandt werden;
30.„Abschaltung“ bezeichnet eine Situation, in der ein Standort oder ein Teil seiner Komponenten sich nicht mehr im Normalbetrieb befindet und abgeschaltet wird und eine vollständige oder teilweise Druckminderung erforderlich ist, bevor die Reparatur- oder Wartungsarbeiten beginnen können;
31.„Ausblasen“ bezeichnet die direkte Freisetzung von unverbranntem Methan in die Atmosphäre;
32.„Abfackeln“ bezeichnet die Entsorgung von Methan durch kontrollierte Verbrennung in einer zu diesem Zweck vorgesehenen Vorrichtung;
33.„routinemäßiges Abfackeln“ bezeichnet das Abfackeln während der normalen Förderung von Öl oder fossilem Gas, wenn eine Wiedereinspeisung, Nutzung vor Ort oder Weiterleitung des Methans an einen Markt aufgrund fehlender angemessener Anlagen oder ungünstiger geologischer Bedingungen nicht möglich ist, und schließt nicht das Abfackeln aufgrund eines Notfalls oder einer Betriebsstörung ein;
34.„Gasfackel“ bezeichnet eine mit einem Zündbrenner ausgerüstete Vorrichtung für das Abfackeln;
35.„Notfall“ bezeichnet eine vorübergehende, unerwartete, selten eintretende Situation, in der Methanemissionen unvermeidbar und notwendig sind, um unmittelbar bevorstehende und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Sicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt abzuwenden, und schließt Situationen, die aufgrund oder im Zusammenhang mit den folgenden Ereignissen eintreten, nicht mit ein: a) Versäumnis des Betreibers, geeignete Ausrüstung mit ausreichender Kapazität für die erwartete oder tatsächliche Förderrate und den erwarteten oder tatsächlichen Förderdruck zu installieren; b) Versäumnis des Betreibers, die Förderung zu begrenzen, falls die Förderrate die Kapazität der betreffenden Ausrüstung oder des Sammelsystems übersteigt, es sei denn, die überschüssige Fördermenge ist auf einen Notfall in nachgelagerten Prozessen, eine Betriebsstörung oder eine außerplanmäßige Reparatur zurückzuführen und dauert nicht länger als acht Stunden ab dem Zeitpunkt der Meldung des nachgelagerten Kapazitätsproblems; c) planmäßige Wartung; d) Fahrlässigkeit des Betreibers; e) wiederholte Ausfälle, d. h. vier oder mehr Ausfälle desselben Ausrüstungsteils innerhalb der vorangegangenen 30 Tage;
36.„Betriebsstörung“ bezeichnet einen plötzlichen, unvermeidlichen Ausfall von Ausrüstung, der sich der angemessenen Kontrolle des Betreibers entzieht und der zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebs führt, bei dem es sich jedoch nicht um einen Ausfall von Ausrüstung handelt, der ganz oder teilweise auf mangelhafte Wartung, fahrlässigen Betrieb oder einen sonstigen vermeidbaren Grund zurückzuführen ist;
37.„Zerstörungs- und Abscheidegrad“ bezeichnet den Massenanteil von Methan, der nach der Verbrennung zerstört oder abgeschieden ist, im Verhältnis zur Methanmenge, die in die Gasfackel gelangt;
38.„inaktives Bohrloch“ bezeichnet ein Bohrloch oder einen Bohrungsstandort zur Exploration oder Förderung von Öl oder Gas, onshore oder offshore, an dem seit mindestens einem Jahr keine Explorations- oder Fördertätigkeiten erfolgt sind, unter Ausschluss vorübergehend verfüllter Bohrlöcher und dauerhaft verfüllter und aufgegebener Bohrlöcher;
39.„vorübergehend verfülltes Bohrloch“ bezeichnet ein Bohrloch oder einen Bohrungsstandort zur Exploration oder Förderung von Öl- oder Gas, onshore oder offshore, an dem zur vorrübergehenden Isolierung der Förderlagerstätte Bohrlochbarrieren installiert wurden und weiterhin Zugang zum Bohrloch besteht;
40.„dauerhaft verfülltes und aufgegebenes Bohrloch“ bezeichnet ein Bohrloch oder einen Bohrungsstandort zur Exploration oder Förderung von Öl- oder Gasbohrloch oder einen Öl- oder Gasbohrungsstandort, onshore oder offshore, das bzw. der verfüllt wurde und nicht wieder betreten werden wird, bei dem der Betrieb eingestellt wurde und alle mit der Bohrung verbundenen Anlagen gemäß den geltenden rechtlichen Anforderungen entfernt wurden und für das bzw. den die Unterlagen gemäß Anhang V Teil 1 Nummer 3 vorgelegt werden können;
41.„Sanierung“ bezeichnet den Prozess zur Reinigung von kontaminiertem Wasser und kontaminierten Böden;
42.„Rückbau“ bezeichnet den Prozess zur Wiederherstellung ähnlicher Boden- und Vegetationsbedingungen an einem Öl- oder Gasbohrloch oder einem Öl- oder Gasbohrungsstandort wie vor der Beeinträchtigung;
43.„Kohlebergwerk“ bezeichnet einen Standort, an dem Kohle abgebaut wird oder wurde, einschließlich Flächen, Gruben, unterirdischer Gänge, Schächte, Böschungen, Stollen und Bauten, Tragelementen, Anlagen, Ausrüstung, Maschinen und Werkzeugen, die sich über oder unter Tage befinden und für Arbeiten eingesetzt werden oder auf Arbeiten zurückzuführen sind, die zur Gewinnung von Braunkohle, subbituminöser Kohle, bituminöser Kohle oder Anthrazit aus den natürlichen Lagerstätten in der Erde mit jeglichen Mitteln oder Methoden dienen, und schließt Arbeiten zur Vorbereitung der Kohle für den Abbau ein;
44.„aktives Kohlebergwerk“ bezeichnet ein Kohlebergwerk, dessen Einnahmen mehrheitlich durch die Gewinnung von Braunkohle, subbituminöser Kohle, bituminöser Kohle oder Anthraziten erwirtschaftet werden und auf das mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft: a) Die Erschließung des Bergwerks ist im Gang. b) In den letzten 90 Tagen wurde Kohle gefördert. c) Die Grubenlüfter des Bergwerks sind in Betrieb;
45.„untertägiges Kohlebergwerk“ bezeichnet ein Kohlebergwerk, in dem Kohle gefördert wird, indem Stollen bis zum Kohleflöz in die Erde getrieben werden und die Kohle anschließend mit Ausrüstung für den Kohleabbau, wie etwa Abbaumaschinen und kontinuierliche Bergbaumaschinen für Langfrontbau und Kurzstrebbau, gewonnen und nach über Tage transportiert wird;
46.„übertägiges Kohlebergwerk“ bezeichnet ein Kohlebergwerk, in dem die Kohle nah unter der Erdoberfläche liegt und abgebaut werden kann, indem die Deckschichten aus Gestein und Boden abgetragen werden;
47.„Wetterschacht“ bezeichnet einen vertikalen Durchgang für die Frischluftzufuhr unter Tage oder die Ausleitung von Methan und anderen Gasen aus einem untertägigen Kohlebergwerk;
48.„Absaugstation“ bezeichnet eine Station, die Methan aus dem Gasabsaugsystem eines Kohlebergwerks sammelt;
49.„Gasabsaugsystem“ bezeichnet ein System, das mehrere Methanquellen umfassen kann und mit dem methanreiches Gas aus Kohleflözen oder den umgebenden Gesteinsschichten abgesaugt und zu einer Absaugstation transportiert wird;
50.„nachbergbauliche Tätigkeiten“ bezeichnet Tätigkeiten, die durchgeführt werden, nachdem Kohle abgebaut und nach über Tage transportiert wurde, einschließlich Verladung, Verarbeitung, Lagerung und Transport der Kohle;
51.„kontinuierliche Messung“ bezeichnet eine Messung, bei der mindestens minütlich ein Messwert ausgelesen wird;
52.„Kohlelagerstätte“ bezeichnet ein nach der Methodik eines Mitgliedstaats für die Dokumentation geologischer Minerallagerstätten definiertes Gebiet, in dem bedeutende Konzentrationen und abbaubare Mengen an Kohle lagern;
53.„stillgelegtes Kohlebergwerk“ bezeichnet ein Kohlebergwerk, in dem die Kohleförderung eingestellt wurde, das gemäß den geltenden Lizensierungserfordernissen oder anderen Regelungen stillgelegt wurde und für das ein Betreiber, Eigentümer oder Lizenznehmer noch über eine gültige Genehmigung oder Lizenz oder ein anderes die Verantwortung für das Kohlebergwerk übertragendes Rechtsdokument, verfügt;
54.„aufgegebenes Kohlebergwerk“ bezeichnet ein Kohlebergwerk, in dem die Kohleförderung eingestellt wurde, für das jedoch kein Betreiber, Eigentümer oder Lizenznehmer, der den Verpflichtungen im Rahmen einer gültigen Genehmigung oder Lizenz oder eines anderen die Verantwortung für das Kohlebergwerk übertragenden Rechtsdokuments unterliegt, identifiziert werden kann oder das nicht vorschriftsgemäß stillgelegt wurde;
55.„alternative Nutzung eines aufgegebenen untertägigen Kohlebergwerks“ bezeichnet die Nutzung der Untertageinfrastruktur und -ausrüstung für den Kohleabbau für andere Zwecke als die Kohleförderung;
56.„Ausrüstung für den Kohleabbau“ bezeichnet alle Ausrüstungsgegenstände, die mit den methanführenden Schichten verbunden bleiben, wie etwa Gob-Abzugsöffnungen und Entwässerungsrohre;
57.„Kokskohlebergwerk“ bezeichnet ein Kohlebergwerk, bei dem mindestens 50 % der durchschnittlichen Fördermenge während der letzten drei verfügbaren Jahre auf Kokskohle im Sinne von Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) entfällt;
58.„Erzeuger“ bezeichnet ein Unternehmen, das im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Rohöl, Erdgas oder Kohle fördert, indem es dieses/diese in einem Lizenzgebiet aus dem Boden gewinnt, verarbeitet oder mittels angebundener Infrastruktur innerhalb dieses Lizenzgebietes befördert;
59.„Importeur“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Rohöl, Erdgas oder Kohle aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, einschließlich jeder in der Union niedergelassen natürlichen oder juristischen Person, die dazu bestellt wurde, die nach Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Angelegenheiten und Formalitäten zu erledigen;
60.„Exporteur“ bezeichnet den Vertragspartner in Lieferverträgen, die der Importeur zwecks Lieferung von Rohöl, Erdgas oder Kohle in die Union abschließt;
61.„Methan-Leistungsprofil“ bezeichnet die in der Methan-Transparenzdatenbank veröffentlichten individuellen Informationen und Datenblätter für Mitgliedstaaten, Drittländer und Erzeuger oder Importeure in der Union sowie Erzeuger oder Exporteure in Drittländern, die Rohöl, Erdgas oder Kohle in die Union liefern bzw. in der Union in Verkehr bringen;
62.„Vorgang mit extrem hohen Emissionen“ bezeichnet einen Vorgang innerhalb oder außerhalb der Union, bei dem aus einer Quelle oder einer Reihe an einem Standort eng miteinander verbundener Quellen mehr als 100 kg Methan pro Stunde freigesetzt werden;
63.„Abgleich“ bezeichnet die Untersuchung und Erläuterung der Gründe für statistisch signifikante Abweichungen zwischen der Quantifizierung von Methanemissionen an der Quelle und der Messung von Methanemissionen auf Standortebene.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 2 REG_2024_1787 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 2 REG_2024_1787 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.