ErwGr. 41

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

Angesichts des starken Treibhauseffekts sollte das Ausblasen verboten werden, außer in Notfällen oder bei Betriebsstörungen oder während bestimmter spezifischer Vorgänge, bei denen das Ausblasen in gewissem Umfang unvermeidbar und unbedingt notwendig ist. Um sicherzustellen, dass die Betreiber keine Ausrüstung verwenden, die für das Ausblasen ausgelegt ist, sollten technische Standards angenommen werden, die den Einsatz emissionsärmerer Alternativen ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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